EuGH, Urteil vom 15.7.2021
Aktenzeichen C-535/19

Stichpunkte

Wichtige Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren zum Recht nicht arbeitender Unionsbürger*innen, in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Heimatland einer Krankenversicherung beizutreten; kategorischer Ausschluss unionsrechtswidrig; Zugangsvoraussetzungen müssen verhältnismäßig sein

Zusammenfassung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet im Vorabentscheidungsverfahren über das Recht auf Zugang zur Krankenversicherung nicht erwerbstätiger EU-Bürger*innen.

Der Kläger ist Italiener und war nach Lettland gezogen, um dort mit seiner lettischen Frau und den gemeinsamen minderjährigen Kindern zusammen zu leben. Sein Antrag, in die gesetzliche Krankenkasse Lettlands aufgenommen zu werden, wurde mit der Begründung abgelehnt, er sei nicht angestellt oder selbständig erwerbstätig und gehöre nicht zum Kreis der sonstigen Anspruchsberechtigten. Seine Rechtsmittel hiergegen blieben erfolglos.

Der oberste Gerichtshof Lettlands legte das Verfahren schließlich dem EuGH vor, mit der Frage, ob die Ablehnung seines Antrags durch die lettischen Behörden mit dem Unionsrecht vereinbar sei.

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass die EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 29.04.2004 (VO) auf Leistungen der Gesundheitsversorgung anwendbar ist. Er führt aus, dass ein Mitgliedstaat einem*einer Unionsbürger*in, der*die gemäß Art. 1 Abs. 3 Buchstabe e der VO den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterliegt, den Zugang zum öffentlichen Krankenversicherungssystem nicht generell verweigern darf.

Der Gerichtshof setzt sich dann mit der Frage auseinander, in welchem Verhältnis dies zu den Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b steht, nach dem  wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger*innen während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts von mehr als drei Monaten und weniger als fünf Jahren im Aufnahmemitgliedstaat für sich und ihre Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen müssen, damit  die öffentlichen Finanzen dieses Mitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch genommen werden.

Es müsse daher kein unentgeltlicher Zugang zum Krankenversicherungssystem gewährt werden, jedoch müssten die Zugangsvoraussetzungen verhältnismäßig und für die Betroffenen erfüllbar sein.

eugh_15_07_2021 (PDF, 175 KB, nicht barrierefrei)