BVerfG, Entscheidung vom 12.9.2005
Aktenzeichen 2 BvR 277/05

Stichpunkte

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über den Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein von der Nebenklage privat in Auftrag gegebenes Gutachten; Erörterung notwendiger Kosten gemäß § 464a Absatz 2 Strafprozessordnung; Wahrnehmung der Rechtsschutzmöglichkeiten darf nicht von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit abhängen.

Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gibt der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin statt und verpflichtet das Land Hessen, ihr die Kosten für ein im Rahmen ihrer Nebenklage privat in Auftrag gegebenes Gutachten zu erstatten.

Die Beschwerdeführerin war von ihrem Ehemann tätlich angegriffen und schwer verletzt worden. Dem Strafverfahren gegen den Ehemann schloss sich die Frau als Nebenklägerin an. Als der gerichtlich beauftragte Gutachter von einer Schuldunfähigkeit des Mannes im Sinne des § 20 Strafgesetzbuch ausging, beauftragte die Nebenklägerin privat ein Gegengutachten. Aufgrund dieses Gutachtens verneinte das Gericht eine Schuldunfähigkeit und verurteilte den Mann wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Bewährungsstrafe. Außerdem wurde ihm auferlegt, die notwendigen Kosten der Nebenklägerin zu erstatten. In diesen Kosten waren auch die für das von der Nebenklägerin in Auftrag gegebene Privatgutachten enthalten. Auf die Beschwerde des Mannes gegen die Kostenentscheidung erklärte das Landgericht Darmstadt, die Gutachterkosten seien keine notwendigen Kosten der Nebenklage und daher nicht zu ersetzen. Gegen diesen Beschluss erhob die Frau Verfassungsbeschwerde.

Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass die Frau durch den Beschluss des Landgerichts in ihrem Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt worden ist. Zu einem wirkungsvollen Rechtsschutz gehört auch, dass die Festsetzung der Verfahrenskosten die Beschreitung des Rechtsweges nicht unmöglich macht. Dies wäre aber der Fall, wenn das Kostenrisiko die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Einzelnen übersteigt oder zum angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht.
Dies gilt insbesondere für die Nebenklage, auch auf Grundlage des Grundsatzes des fairen Verfahrens. Es stellt einen Widerspruch dar, wenn auf der einen Seite durch das Opferrechtsreformgesetz die Rechte und aktive Teilnahme der Verletzten im Strafverfahren gestärkt werden sollen, die Ausübung der Nebenklagerechte dann aber von der Finanzkraft der Betroffenen abhängt. Die Nebenklage muss aktiv im Verfahren mitwirken können, da für die Angeklagten die Unschuldsvermutung gilt.

Da  im vorliegenden Strafverfahren der vom Gericht bestellte Gutachter zu einer möglichen Schuldunfähigkeit des Angeklagten gekommen war, musste die Nebenklägerin aktiv werden und die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, um das Gegenteil zu beweisen. Das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten hat sich als notwendig zur Wahrung ihrer Rechte erwiesen, da das Gericht sich letztlich auch darauf bezogen hat. Die Möglichkeit Beweisanträge zu stellen, wäre nach Ansicht des BVerfG nicht ausreichend gewesen. Auch durfte die Nebenklägerin nicht, wie vom Landgericht geschehen, im Falle eines Freispruchs des Angeklagten auf die Möglichkeit der Rechtsmittel verwiesen werden. Ein Abwarten der Rechtsmittelzüge wäre ihr nicht zuzumuten gewesen.

Entscheidung im Volltext:

BVerfG_12_09_2005 (PDF, 57 KB, nicht barrierefrei)