BVerfG, Urteil as of 7/18/2012
Aktenzeichen BvL10/10 und BvL 2/11

Key issues

Bedeutende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts; Höhe der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verstößt gegen Grundrecht auf menschenwürdiges Existenzminimum; Grundrecht gilt für deutsche wie ausländische Menschen, die sich in Deutschland aufhalten gleichermaßen; Absenkung von Leistungen zum Zwecke der Abschreckung nicht zulässig; Gericht verpflichtet Gesetzgeber zur Neuregelung und erlässt Übergangsregelung, nach der Regelleistungen nach SGB II/XII ("Hartz IV") zu gewährleisten sind; Rückwirkung ab Januar 2011 nur für noch nicht rechtskräftige Bescheide.

Summary

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärt die Höhe der Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für nicht mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum vereinbar. Das Gericht hatte über eine Vorlage des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zu entscheiden. Das AsylbLG war 1993 eingeführt worden. Die Leistungssätze waren gegenüber denen für Sozialhilfeempfängerinnen und –empfänger deutlich abgesenkt worden mit der Begründung, eine "Lockwirkung" verhindern zu wollen. Das Gesetz galt zunächst nur für Asylbewerberinnen und -bewerber, später wurde der Anwendungsbereich auch auf andere Ausländerinnen und Ausländer ohne verfestigten Aufenthalt ausgedehnt. Die Leistungshöhe wurde seit 1993 nicht den steigenden Lebenshaltungskosten angepasst.

Das BVerfG erklärt die Sätze für offensichtlich zu niedrig. Ihre Berechnung sei außerdem nicht nachvollziehbar, da lediglich eine Kostenschätzung vorgenommen worden war. Daher sind die Regelungen verfassungswidrig. Das Gericht führt aus, dass das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sowohl die physische Existenz als auch die Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst. Es gilt gleichermaßen für deutsche als auch ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland leben. Der Gesetzgeber kann das Existenzminimum durch Sach- und Geld- oder Dienstleistungen sichern. Ebenso gesteht ihm das Gericht Gestaltungsspielraum bei der Bemessung des Umfangs zu. Er muss dabei aber von den Gegebenheiten in Deutschland, und nicht in den Herkunftsländern ausgehen. Das Verfahren zur Bedarfsermittlung muss transparent und nachvollziehbar sein. Außerdem müssen die Leistungen fortwährend überprüft und angepasst werden.
Das Gericht räumt die Möglichkeit ein, bei der Festlegung des Existenzminimums bestimmte Besonderheiten einzelner Personengruppen zu berücksichtigen. Hierbei darf aber nur dann allein nach dem Aufenthaltsstatus differenziert werden, wenn der Bedarf tatsächlich von dem anderer Gruppen abweicht.
Das Gericht macht in diesem Zusammenhang Vorgaben zu Grenzen und Möglichkeiten, das Existenzminimum für Menschen mit nur vorübergehendem Aufenthalt geringer festzulegen als das für andere Hilfsbedürftige.
Es stellt klar, dass eine Absenkung von Leistungen zur Zuwanderungsbegrenzung nicht zulässig ist.

Da der Gesetzgeber bislang nicht reagiert hat, obwohl er mindestens seit 2010 um den Handlungsbedarf wusste, erlässt das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsregelung bis zur Neuregelung. Hiernach haben die Anspruchsberechtigten Leistungen entsprechend den Regelleistungen nach SGB II/XII ("Hartz IV") zu erhalten. Alleinstehende haben danach einen Anspruch auf Leistungen im Wert von 336,- Euro im Monat. Davon müssen 130,- Euro in bar ausgezahlt werden. Das Gericht legt eine Rückwirkung ab Januar 2011 fest. Diese gilt jedoch nur für Bescheide, die noch nicht rechtskräftig sind.

Entscheidung im Volltext:

BVerfG_18_07_2012 (PDF, 187 KB, nicht barrierefrei)

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