LG Aachen, Urteil as of 4/15/2010
Aktenzeichen 60 Kls-901 Js 22408-210

Key issues

Bemerkenswerte Entscheidung im Strafverfahren wegen Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung, Zuhälterei und Schleusung nigerianischer Staatsangehöriger; umfangreiche Ausführungen zum Einsatz von Voodoo-Praktiken als Druckmittel; im Adhäsionsverfahren Vergleich über 10.000 Euro Entschädigung und Verzicht auf Einhaltung eines Voodoo-Schwures.

Summary

Das Landgericht Aachen verurteilt die Angeklagte unter anderem wegen Menschenhandels zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Im Adhäsionsverfahren wird in einem Vergleich der Nebenklägerin eine Entschädigung von 10.000 Euro zugesprochen.

Die Angeklagte ist nigerianische Staatsangehörige. Sie lebt seit 2004 in Deutschland und geht der Prostitution nach. 2006 fasste sie den Plan, Frauen in Nigeria für die Prostitution in Deutschland anzuwerben. Diese sollten jeweils 55.000 Euro für die Einschleusung bei ihr abarbeiten. Um die Frauen gefügig zu halten und an die Angeklagte zu binden, sollten sie vor der Ausreise in Nigeria eine Voodoo-Zeremonie absolvieren.
Auf diese Weise wurde die Nebenklägerin geworben. Sie wusste zwar, dass sie der Prostitution nachgehen sollte, konnte aber nach Ansicht des Gerichts weder die Arbeitsbedingungen noch den Betrag von 55.000 Euro in ihrer Bedeutung erfassen. Sie musste einen Voodoo-Schwur ablegen. Das Gericht führt Einzelheiten des Schwurs aus und stellt fest, dass dieser geeignet war, großen Druck auf die Nebenklägerin auszuüben.
Sie arbeitete mit Unterbrechungen von November 2007 bis Mai 2008 in der Prostitution und verdiente 15.000 Euro für die Angeklagte. In dem Zeitraum wurde sie mehrfach festgenommen. Nach einer Festnahme wurde sie in einem Kinderheim untergebracht. Da die Angeklagte aber - unter anderem über Dritte - Druck auf die in Nigeria lebende Mutter der Nebenklägerin ausübte, kehrte sie in die Prostitution zurück. Erst nach einer Festnahme 2008 beschloss sie, nicht mehr in der Prostitution zu arbeiten. Sie kooperierte mit dem Bundeskriminalamt (BKA) und wurde in ein Opferschutzprogramm aufgenommen.

Im Adhäsionsverfahren wurde zwischen der Angeklagten und der Nebenklägerin ein Vergleich geschlossen, in dem sich die Angeklagte zur Zahlung von 10.000 Euro Schmerzensgeld verpflichtet. Sie verpflichtet sich außerdem, weder die Nebenklägerin noch ihre Familie im Zusammenhang mit dem Voodoo-Schwur zu behelligen.

Auf die gleiche Weise wie bei der Nebenklägerin wollte die Angeklagte auch eine andere Nigerianerin nach Deutschland bringen. Ob es tatsächlich dazu gekommen ist, konnte in der Gerichtsverhandlung nicht geklärt werden, sodass sie diesbezüglich nur wegen des Versuchs verurteilt wurde.

Das Gericht macht umfangreiche Ausführungen zum Gang der Ermittlungen. Es schildert das Zustandekommen der Zeugenaussage der Nebenklägerin, die zwischenzeitlich untergetaucht war, sich dann aber doch wieder an das Bundeskriminalamt wandte.
Ferner wird dargestellt, wie die Angeklagte über Mittelspersonen in Nigeria versuchte, über die Familie der Nebenklägerin Druck auf diese auszuüben, nachdem sie sich zur Aussage entschlossen hatte. So wurde zum Beispiel vor einem Voodoo-Priester Klage auf Einhaltung des Voodoo-Schwures erhoben. Ebenso umfangreich erläutert das Gericht seine Strafzumessung. Zu Gunsten der Angeklagten wird insbesondere ihr Geständnis gewertet. Denn so musste die Nebenklägerin nicht vor Gericht aussagen und kann auf diese Weise ihrer Familie gegenüber vertreten, sie habe wunschgemäß doch nicht ausgesagt. Den Vergleich wertet das Gericht ebenfalls strafmildernd, weil die Angeklagte auf die Einhaltung des Voodoo-Schwures verzichtet und sich damit auch die Situation zwischen den beteiligten Familien beruhigen kann.
Zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt das Gericht unter anderem die Belastung der Nebenklägerin durch ihr Leben im Opferschutzprogramm.

Entscheidungen im Volltext:

LG_Aachen_15_04_2010 (PDF, 2,7 MB, nicht barrierefrei)

Vergleich_LG_Aachen_15_04_2010 (PDF, 871 KB, nicht barrierefrei)

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