AG Kassel, Urteil as of 3/20/2013
Aktenzeichen 266 Ls - 8852 Js 4361/13

Key issues

Entscheidung im Strafverfahren wegen Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung; Gericht spricht der bulgarischen Betroffenen im Adhäsionsverfahren 19.300,- Euro Entschädigung zu; auffallend häufige und kritische Anmerkungen des Gerichts zum Bestrafungs- und Entschädigungsinteresse der Neben- und Adhäsionsklägerin; im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruft sich das Gericht bei der Schmerzensgeldbemessung auf die strafrechtliche Verurteilung der Angeklagten

Summary

Das Amtsgericht (AG) verurteilt die beiden Angeklagten wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zu jeweils einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Sie hatten eine 20-jährige Bulgarin im Dezember 2012 unter falschen Versprechungen nach Deutschland gebracht und sie in der gemeinsamen Wohnung zur Prostitution gezwungen. Die Frau arbeitete 31 Tage, an denen sie jeweils mindestens zehn Freier, teils auch oral und anal, ungeschützt zu bedienen hatte. Den hierfür eingenommenen Lohn musste sie komplett an die Angeklagten abgeben. Ihren Widerstand brachen die Angeklagten durch körperliche Misshandlung. Die Nebenklägerin hatte wiederholt Hilfe bei Freiern erbeten, erst am 24. Januar 2013 wurde sie im Rahmen eines Polizeieinsatzes befreit. Sie hatte sich sowohl eine Geschlechtskrankheit als auch Hepatitis zugezogen. Außerdem hatte sie Verbrennungen durch Misshandlungen der Täter mit einem Lockenstab. Die Angeklagten hatten die Tat gestanden. Das Gericht hielt die Angaben der Nebenklägerin nur teilweise für glaubhaft, unter anderem, weil sie sich an Daten wie Beginn und Ende ihrer Prostitutionstätigkeit oder Anzahl der Freier an bestimmten Tagen nicht erinnern konnte.

Bedenklich scheint, dass das Gericht dem Interesse der Nebenklägerin an einer möglichst hohen Bestrafung der Täter und an einer eigenen Entschädigung offensichtlich negativen Einfluss auf deren Glaubwürdigkeit einräumt. Auch kritisiert das Gericht wiederkehrend das Vorgehen der Nebenklägerin beziehungsweise ihrer Vertreterin zur Durchsetzung einer Entschädigung.

Im Ergebnis entspricht das Gericht dem Adhäsionsantrag und spricht der Nebenklägerin als Schadenersatz die Summe des vorenthaltenen Prostitutionserlöses in Höhe von 9.300,- Euro sowie 10.000,- Euro Schmerzensgeld zu. Bei der Schmerzensgeldbemessung legt das Gericht die körperliche und seelische Misshandlung über mehrere Wochen sowie die erlittene Verbrennungsnarbe und die Geschlechtskrankheit der Betroffenen zugrunde. Eine fortdauernde psychische Beeinträchtigung schließt das Gericht insbesondere aufgrund des, seiner Ansicht nach, gefestigten Auftretens der Nebenklägerin während der Verhandlung aus. Dass die Nebenklägerin gefestigt sei, zeige sich an ihrer „taktisch geschickten Nutzung prozessualer Möglichkeiten zur Erzielung eines finanziellen Vorteils“ und daran, dass sie auf eine sie belastende Aussage in der Hauptverhandlung bestanden habe.

Das Amtsgericht schließt zudem eine weitere Erhöhung des Schmerzensgeldes aus, da dem Genugtuungsbedürfnis der Nebenklägerin durch die Bestrafung der Täter hinreichend Rechnung getragen worden sei. Damit setzt sich das AG Kassel jedoch in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 4. Zivilsenat (16.1.1996):Aktenzeichen VI ZR 109/95). Der BGH hatte in dieser Entscheidung festgestellt, dass die strafrechtliche Verurteilung keinen Einfluss auf das  Genugtuungsbedürfnis hat, da der staatliche Strafanspruch hauptsächlich dem Interesse der Allgemeinheit an einer Bestrafung des Täters dient, während die zivilrechtlich relevante Genugtuungsfunktion nur durch eine Leistung des Schädigers an den Geschädigten befriedigt werden kann.

Entscheidung im Volltext:

AG_Kassel_20_03_2013 (PDF, 5840 KB, nicht barrierefrei)

Supported by
Logo BMFSFJ
KOK is a member of

Contact

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky