EuGH, Urteil as of 11/7/2013
Aktenzeichen C-199/12 bis C-201/12

Key issues

Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren über Fragen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Homosexuelle; umfassende Ausführungen zur Auslegung der Qualifikationsrichtlinie im Hinblick auf Homosexualität als Asylgrund, insbesondere zu Homosexuellen als `bestimmter sozialer Gruppe´; Homosexualität ist Asylgrund, wenn dies im Heimatland mit Freiheitsstrafe bewehrt ist und Strafen auch tatsächlich verhängt werden; ausgenommen vom Schutzbereich sind sexuelle Handlungen, die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind; Ausführungen zur Prüfungspflicht der Asylbehörden; Verleugnung der Homosexualität zur Vermeidung der Verfolgung ist nicht zuzumuten

Summary

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte über die Auslegung der sogenannten Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) im Zusammenhang mit Homosexualität als Asylgrund zu entscheiden.

Drei homosexuelle Männer aus den Ländern Sierra Leone, Uganda und dem Senegal hatten in den Niederlanden  Asyl beantragt. Der niederländische Staatsrat hatte die Fälle dem EuGH vorgelegt mit den Fragen, ob homosexuelle Drittstaatsangehörige als eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne der Qualifikationsrichtlinie anzusehen sind, wie nationale Behörden feststellen sollen, was eine Verfolgungshandlung wegen sexueller Handlungen in diesem Zusammenhang ist und ob die Tatsache, dass Homosexualität im Herkunftsland des Antragstellers unter Strafe gestellt ist, eine Verfolgung darstellt. Der EuGH bestätigt, dass Homosexuelle als bestimmte soziale Gruppe zu betrachten sind, wenn Homosexualität unter Strafe gestellt ist und betont, dass die sexuelle Ausrichtung ein Merkmal darstellt, das so bedeutsam für die Identität einer Person ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten.
Allein das Bestehen von Strafvorschriften in einem Land reicht für die Annahme einer asylbegründenden Verfolgung aber nur dann aus, wenn die Strafen erheblich sind und auch tatsächlich verhängt werden. Der Gerichtshof stellt fest, dass und wie dies von den nationalen Asylbehörden jeweils zu prüfen ist. Auf jeden Fall kann von den Asylbewerbern nicht verlangt werden, ihre Homosexualität zu verleugnen, um einer Verfolgung zu entgehen. Ausgenommen vom Schutzbereich der Richtlinie sind sexuelle Handlungen, die im Mitgliedstaat strafbar sind.

Entscheidung im Volltext

eugh_4_kammer_07_11_2013 (PDF, 139 KB, nicht barrierefrei)

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