BSG, Urteil as of 4/7/2011
Aktenzeichen B 9 VG 2/10

Key issues

Bemerkenswerte Entscheidung im Sozialgerichtsverfahren um Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG); sehr umfangreiche Ausführungen zur Entwicklung des Begriffs `tätlicher Angriff´ unter Auswertung der bisherigen Rechtsprechung sowie Anführung zahlreicher Fallbeispiele; tätlicher Angriff setzt grundsätzlich eine unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung voraus; Drohung mit Gewalt ist nur bei unmittelbar bevorstehender Gewaltanwendung tätlicher Angriff; rein psychische Gewalt nicht ausreichend; Ausweitung des Schutzbereichs des OEG auch auf Opfer psychischer Gewalt entspräche nach Ansicht des Gerichts den Zielen des Europäischen Übereinkommens zur Entschädigung von Opfern von Gewalttaten

Summary

Das Bundessozialgericht (BSG) hebt eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen auf, in der einem Stalking-Opfer eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zugesprochen worden war.

Eine Frau hatte über zwei Jahre unter massiven Nachstellungen eines alkoholkranken Mannes gelitten, von dem sie sich nach einer mehrmonatigen Beziehung getrennt hatte. Er lauerte ihr immer wieder auf, rief sie zu jeder Tages- und Nachtzeit an. Außerdem veranlasste er Einsätze von Polizei, Notarzt und Feuerwehr zu ihrer Wohnung. Mehrmals sprach er auch Todesdrohungen gegen die Frau sowie ihre Kinder aus. Abgesehen von einem Griff an den Arm mit Herumreißen der Klägerin vor einem Geschäft kam es aber nicht zu körperlichen Übergriffen.

Die nervliche Belastung führte bei der Frau zu einer schweren psychischen Traumatisierung. Sie ist inzwischen erwerbsunfähig mit einem Behinderungsgrad von 50 Prozent. Eine Opferentschädigung lehnte das Land Bremen aber ab. Hiergegen hatte die Frau geklagt. Die Anwältin der Frau hatte argumentiert, dass das Ziel des Stalkers nicht der Körper, sondern die Seele des Opfers sei. Dem war das Landessozialgericht gefolgt und hatte die jahrelangen Nachstellungen als tätlichen Angriff gewertet. Das Bundessozialgericht sieht das jedoch anders. Das BSG macht unter Auswertung der bisherigen Rechtsprechung umfangreiche Ausführungen zur Entwicklung des Begriffes `tätlicher Angriff´. Ein tätlicher Angriff setzt danach grundsätzlich eine in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung voraus. Es müsse dabei aber nicht unbedingt zu einer körperlichen Berührung kommen. Für die Fälle, bei denen es an einer direkten Einwirkung auf den Körper einer anderen Person fehlt, wie beim Phänomen des `Stalkings´ und bei bloßer Drohung mit Gewalt, konkretisiert das Gericht, dass hier für die Annahme eines `tätlichen Angriffs´ auf das Vorliegen einer objektiven Gefahr für Leib oder Leben des Opfers abzustellen sei. Zu berücksichtigen seien bei der Würdigung des Tatgeschehens alle Umstände des Einzelfalls, die auf eine objektiv hohe Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Integrität des Opfers schließen lassen. Das BSG stellt dafür unter Anführung von Fallbeispielen Grundsätze auf: Je gewaltsamer sich die Tat von außen darstellt beziehungsweise je größer der Einsatz körperlicher Gewalt oder körperlich wirkender Mittel ist, desto eher ist ein tätlicher Angriff zu bejahen. Je geringer dabei die Kraftanwendung durch den Täter ist, desto genauer müsse geprüft werden, inwiefern durch die Handlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Opfers bestand. Eine reine Drohung mit Gewalt ist umso eher als tätlicher Angriff anzusehen, desto größer die objektive Gefahr für Leib und Leben des oder der Bedrohten ist und umso unmittelbarer die Gewaltanwendung bevorsteht.

Bei einer rein intellektuellen oder psychischen Einwirkung auf das Opfer, ohne dass diese auf die körperliche Integrität abzielt, sei nicht mehr von einem tätlichen Angriff auszugehen. Dies gelte auch, wenn die Tat zu körperlichen Auswirkungen bei dem Opfer führt.

Da sich das Landessozialgericht in dem mit der Revision angefochtenen Urteil nicht an diesen Maßstäben orientiert hat, fehlten genauere Tatsachenfeststellungen. Damit diese nachgeholt werden können, wurde die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Das BSG setzt sich in seiner Entscheidung auch mit dem Europäischen Übereinkommen zur Entschädigung von Opfern von Gewalttaten von 1983 auseinander, das in Deutschland 1997 in Kraft trat. Der Senat merkt an, dass der deutsche Gesetzgeber den im Übereinkommen verwendeten Begriff `vorsätzliche Gewalttat´ zwar im Rahmen seines Gestaltungsspielraums im OEG zulässig als `rechtswidrigen tätlichen Angriff´ formuliert habe. In den Erläuterungen des Europarates zum Übereinkommen sei jedoch ausdrücklich erwähnt, dass Gewalt nicht notwendig physische Gewalt ist, sondern auch Opfer psychischer Gewalt zu entschädigen sind. Daher entspräche der deutsche Gesetzgeber den Zielen des Übereinkommens, wenn er auch diese in den Schutzbereich des OEG aufnehmen würde.

 

Entscheidung im Volltext

bsg_07_04_2011 (PDF, 63 KB, nicht barrierefrei)

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