EuGH, Urteil as of 2/27/2014
Aktenzeichen 79/13

Key issues

Bemerkenswerte Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren mit umfangreichen Ausführungen zur Auslegung der Europäischen Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von AsylbewerberInnen; Leistungen sind ab Asylantragstellung zu gewähren; statt Sachleistungen beziehungsweise Unterbringung gewährte Geldleistungen müssen menschenwürdiges Leben, das heißt die Gesundheit und den Lebensunterhalt der AsylbewerberInnen sicherstellen und zur Anmietung einer Wohnung reichen

Summary

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt fest, dass die EU-Staaten Flüchtlingen ab Asylantragstellung entweder eine Unterkunft zuweisen oder zumindest so viel Geld bereitstellen müssen, dass sie auch privat eine Bleibe finden können.

Kläger war eine Familie, die im Oktober 2010 in Belgien einen Asylantrag gestellt hatte. Die für die Aufnahme von AsylbewerberInnen zuständige Agentur (Fedasil) teilte der Familie mit, dass sie ihr wegen Auslastung keine Unterkunft zuweisen könne und verwies sie an das öffentliche Sozialhilfezentrum (ÖSHZ). Da die Familie keine Unterkunft hatte, suchte sie sich eine Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt. Für die Miete beantragte sie  Unterstützung des ÖSHZ. Diese wurde ihr mit der Begründung verweigert, dass die Aufnahmeeinrichtungen der Fedasil für sie zuständig seien. Ein belgisches Gericht verurteilte die Fedasil daraufhin, der Familie Aufnahme zu gewähren, was im Januar 2011 auch geschah. Für die drei Monate, in denen die Fedasil der Familie  keine Bleibe anbieten konnte, bekam diese einen Betrag von knapp 3.000 Euro zugesprochen. Dagegen legten beide Parteien Rechtsmittel ein. Die Familie verlangt Zahlung eines Betrages für den gesamten Zeitraum, in dem ihr keine Aufnahme gewährt wurde.
Das Gericht legt daraufhin das Verfahren dem EuGH mit den Fragen vor, ob ein Mitgliedstaat, der die materiellen Aufnahmebedingungen statt in Form von Sachleistungen in Geldleistungen gewährt, verpflichtet ist, diese ab dem Zeitpunkt der Asylantragsstellung zu gewähren, und ob die Geldleistungen hoch genug sein müssen, dass die AsylbewerberInnen damit eine Unterkunft auf dem privaten Wohnungsmarkt finanzieren können.


Der EuGH macht umfassende Ausführungen zur Auslegung der Europäischen Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen zur Aufnahme von AsylbewerberInnen und  stellt klar, dass ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung eine staatliche Unterstützung zu leisten ist. Dabei können die Mitgliedstaaten wählen zwischen der Gewährung von Sach- oder Geldleistungen, Gutscheinen oder einer Kombination hieraus. Die Höhe einer finanziellen Unterstützung werde zwar von jedem Mitgliedstaat selbst bestimmt, müsse aber `Mindestleistungen für ein menschenwürdiges Leben´ decken, das heißt, die Gesundheit und den Lebensunterhalt der AsylbewerberInnen gewährleisten. Soweit keine staatliche Unterkunft gestellt wird, müsse die finanzielle Unterstützung Flüchtlinge in die Lage versetzen, eine Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt zu finden. Hierbei sind gegebenenfalls die Interessen besonders bedürftiger Personen, wie Kinder, zu berücksichtigen. Ein Mitgliedstaat kann bei Auslastung der Aufnahmestrukturen AsylbewerberInnen auf Einrichtungen des allgemeinen Sozialhilfesystems verweisen, auch diese müssen jedoch den genannten Mindestanforderungen entsprechen.

Der EuGH stellt klar, dass die Richtlinie dazu diene, mit der Festlegung der Mindestnormen vergleichbare Lebensbedingungen für AsylbewerberInnen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

 

Entscheidung im Volltext

eugh_27_02_2014 (PDF, nicht barrierefrei, 84 KB)

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