BVerwG, Urteil as of 11/16/2010
Aktenzeichen 1 C 17.09

Key issues

Interessante Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren um den Anspruch einer Weißrussin auf Aufenthaltserlaubnis zum EhegattInnennachzug ohne vorheriges Visumverfahren aus dem Ausland; kein visumsfreier Ehegattennachzug bei Heirat in Dänemark und falschen Angaben bei der Beantragung eines Besuchsvisums; umfangreiche Ausführungen zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten in sogenannten `Rückkehrerfällen´; unionsrechtlicher Aufenthaltsanspruch nur bei nachhaltigem Gebrauch des Freizügigkeitsrechts, Kurzaufenthalte zum Zweck der Eheschließung nicht ausreichend

Summary

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) lehnt einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum EhegattInnennachzug ohne vorherige Durchführung des Visumsverfahrens ab. Die Klägerin ist Weißrussin. Im August 2007 reiste sie mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland ein. Im September 2007 heiratete sie in Dänemark während eines gemeinsamen mehrtägigen Aufenthalts einen Deutschen und beantragte nach ihrer Rückkehr in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des EhegattInnennachzugs. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und drohte die Abschiebung an, da die Klägerin nicht mit dem für einen dauerhaften Aufenthalt erforderlichen nationalen Visum eingereist sei. Die Klage dagegen hatte in erster Instanz Erfolg. Im Berufungsverfahren wurde der ablehnende Bescheid der Ausländerbehörde jedoch für rechtmäßig erklärt. Das BVerwG bestätigt dies. Der Senat erörtert zunächst, warum der Klägerin kein Aufenthaltsrecht nach Unionsrecht zusteht, sondern nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz zu prüfen ist. Unter umfassendem Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) legt das Gericht dar, dass die unionsrechtlichen Nachzugsregelungen nur in den sogenannten `Rückkehrerfällen´ greifen. Ein solcher liegt vor, wenn UnionsbürgerInnen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen und sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen. Ein/e drittstaatsangehörige/r EhegattIn, der/die sich mit ihnen dort aufgehalten hat, soll sich bei der gemeinsamen Rückkehr in den Heimatmitgliedstaat diesem gegenüber auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen können. Dies solle die praktische Wirksamkeit der Freizügigkeit garantieren und gelte unabhängig davon, ob die Ehe erst in dem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurde. Ausreichend sei allein der Identitäts- und der Ehenachweis. Auch eine Einreise ohne das erforderliche Visum dürfe nicht zur Versagung eines Aufenthaltsrechts führen. Das BVerwG stellt jedoch fest, dass ein solcher Rückkehrerfall bei der Klägerin nicht gegeben ist, denn der deutsche Ehemann der Klägerin habe mit seiner Kurzreise zum Zweck der Heirat in Dänemark nicht in der erforderlichen Weise nachhaltig von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Deshalb könnten  die vom EuGH entwickelten Grundsätze keine Anwendung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Klägerin auch nicht nach den Sonderregeln des § 39 der Aufenthaltsverordnung ausnahmsweise aus dem Inland einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum EhegattInnennachzug stellen konnte, da diese für die Klägerin nicht gelten. Da sie bei der Beantragung des Schengen-Visums falsche Angaben gemacht habe, indem sie angab, nur zu Besuchszwecken einreisen zu wollen, obwohl von Anfang an ein Daueraufenthalt geplant war und sie über die Rechtsfolgen falscher Angaben belehrt worden war, liege ein Ausweisungsgrund vor. Dadurch bestehe kein unbedingter Rechtsanspruch auf die Erteilung des Aufenthaltsrechts, sondern liege diese im Ermessen der Behörde. Die Sonderregelung der Aufenthaltsverordnung solle nur diejenigen Ausländer begünstigen, die im Schengen-Visumverfahren zutreffende Angaben gemacht haben und bei denen sich erst aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände der Aufenthaltszweck geändert habe. Die Nachholung des Visumverfahrens aus dem Ausland sei der Klägerin zumutbar. Der Senat weist aber ausdrücklich darauf hin, dass der Klägerin dabei der Ausweisungsgrund nicht entgegengehalten werden dürfe.

 

Entscheidung im Volltext:

bverwg_16_11_2010 (PDF, 58 KB, nicht barrierefrei)

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