BSG, Urteil as of 10/30/2013
Aktenzeichen B 7 AY 7/12 R

Key issues

Bemerkenswerte Entscheidung im Sozialgerichtsverfahren unter anderem zu Kürzungen von Asylbewerberleistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht; verweigern Flüchtlinge die von ihrer Botschaft zur Ausstellung von Passersatzpapieren geforderte Erklärung, freiwillig aus Deutschland ausreisen zu wollen und können deswegen nicht abgeschoben werden, dürfen ihnen nicht die Leistungen gekürzt werden; niemand darf gezwungen werden, eine falsche Erklärung abzugeben

Summary

Das Bundessozialgericht (BSG) stellt fest, dass weder die Kürzung der Grundleistungen nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) noch die Ablehnung einer Leistungserhöhung nach § 2 AsylbLG mit der Weigerung der Abgabe einer sogenannten `Ehrenerklärung ´ begründet werden kann. Die Klägerin, eine malische Staatsangehörige, war 1997 nach Deutschland eingereist. Nach Ablehnung ihres Asylantrages, erhielt sie wegen fehlender Ausweispapiere einen Duldungsstatus. Ab Februar 1999 erhielt sie Grundleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese wurden um das `Taschengeld´ gekürzt, nachdem die Klägerin sich im Rahmen von Vorführungen an die Botschaft von Mali zum Zwecke der Passbeschaffung geweigert hatte, die dort geforderte so genannte `Ehrenerklärung´ abzugeben. Darin sollte sie unter anderem erklären, Deutschland freiwillig verlassen zu wollen. Auch die Anhebung der Leistungen auf Sozialhilfeniveau nach § 2 AsylbLG wurde aus diesem Grunde verweigert.

Das BSG führt aus, dass niemand gezwungen werden kann, eine in der Sache falsche Erklärung abzugeben, selbst wenn er oder sie verpflichtet ist, auszureisen. Der oder die Hilfebedürftige hat dadurch weder im Sinne des § 1a Asylbewerberleistungsgesetz zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können noch handelt er oder sie auf diese Weise rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 2 Asylbewerberleistungsgesetz.

Weil es an ausreichenden Feststellungen zur endgültigen Klärung des Anspruchs der Klägerin fehlte, wies das BSG an das Landessozialgericht zur Neuverhandlung und  Entscheidung zurück.

 

Entscheidung im Volltext

Bsg_30_10_2013 (PDF, 252 KB, nicht barrierefrei)

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