BVerwG, Urteil as of 2/13/2014
Aktenzeichen 1 C 4.13

Key issues

Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren um Inanspruchnahme aus Verpflichtungserklärung; Asylantragstellung und spätere Flüchtlingsanerkennung lässt Erstattungspflicht nicht entfallen; Haftung umfasst auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Ausführungen zum Umfang der Haftung unter Berücksichtigung von Unions- und Völkerrecht

Summary

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entscheidet, dass weder die Beantragung von Asyl noch eine spätere Anerkennung als Flüchtling, die Pflicht des Garantiegebers zur Erstattung von Sozialleistungen aufgrund einer Verpflichtungserklärung entfallen lässt.

Der Kläger hatte sich gegenüber der Beklagten gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz schriftlich verpflichtet, die Kosten für einen Besuchsaufenthalt ihrer Schwägerin Frau B., einer marokkanischen Staatsangehörigen, bis zu deren Ausreise oder der Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels zu tragen. Frau B. erhielt daraufhin ein Besuchsvisum und reiste nach Deutschland ein. Sie stellte einen Asylantrag und bezog Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Später wurde sie als Flüchtling anerkannt. Die Beklagte forderte von dem Kläger Erstattung der an Frau B. vor ihrer Flüchtlingsanerkennung gewährten Leistungen von ca. 1.300 Euro. Das Verwaltungsgericht gab der Klage gegen den Leistungsbescheid zunächst statt, auf die Berufung der Beklagten änderte das  Oberverwaltungsgericht (OVG) das Urteil jedoch und wies die Klage ab.                                                                                                                       Das BVerwG bestätigt nun die Entscheidung des OVG und stellt fest, dass eine Haftung aus einer Verpflichtungserklärung erst mit der Ausreise des Ausländers oder der Ausländerin oder mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck endet.

Die Haftung des Garantiegebers ende aber nicht mit der Asylantragstellung. Die   Aufenthaltsgestattung, die AsylbewerberInnen erhalten, stelle in dem Sinne keinen Aufenthaltstitel dar. Zwar werde zugunsten eines anerkannten Flüchtlings der Zeitraum seines Asylverfahrens gemäß § 55 Abs.3 des Asylverfahrensgesetzes als Zeit eines berechtigten Aufenthalts für den Erwerb von Rechten angerechnet, diese Regelung diene aber der Erleichterung der Integration eines anerkannten Flüchtlings und führe nicht zu einer rückwirkenden Erteilung eines Aufenthaltstitels. Sie wirke sich daher nicht zugunsten eines Dritten aus, der durch eine Verpflichtungserklärung die Haftung für die Lebensunterhaltskosten des Ausländers/der Ausländerin übernommen habe.

Ein rückwirkendes Aufenthaltsrecht durch die Flüchtlingsanerkennung, welches einer Inanspruchnahme entgegenstehen könnte, ergebe sich auch weder aus der Genfer Flüchtlingskonvention noch aus der sogenannten Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU).

Das Gericht macht Ausführungen zum Umfang der Haftung und stellt fest, dass eine Verpflichtungserklärung alle Kosten des Lebensunterhalts erfasse, dazu zählen auch sämtliche öffentlichen Leistungen, selbst wenn der /die Ausländer/in hierauf einen Anspruch hat.

Auch aus § 8 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) folge ein Fortbestand der Haftung nach Asylantragstellung, da dort explizit festgelegt ist, dass Leistungen bei Vorliegen einer Verpflichtungserklärung ausgeschlossen sind.

Ein Erstattungsanspruch sei auch nicht durch EU-Recht ausgeschlossen. Die sogenannte Aufnahme-Richtlinie (2003/9/EG), nach der ein menschenwürdiger Lebensstandard für  AsylbewerberInnen durch die Mitgliedstaaten sicher zu stellen ist, diene allein dem Schutz der Flüchtlinge und nicht dem der Garantiegeber vor Inanspruchnahme aus einer von ihnen gegebenen Verpflichtungserklärungen. Der Kläger hatte darauf verwiesen, ein Mitgliedstaat dürfe sich die Ausgaben für Flüchtlinge nicht durch deren Verwandte zwangsweise finanzieren lassen.

 

Entscheidung im Volltext:

Bverwg_13_02_2014 (PDF, 87 KB, nicht barrierefrei)

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