BAG, Urteil as of 11/19/2014
Aktenzeichen 5 AZR 1101/12

Key issues

Bemerkenswerte Entscheidung im Arbeitsgerichtsverfahren um Lohnansprüche im Pflegebereich; Pflegekräfte in Rund-um-die-Uhr-Diensten haben auch im Bereitschaftsdienst Anspruch auf Mindestlohn; Pflegearbeitsbedingungenverordnung sieht keine Möglichkeit der vertraglichen Abbedingung vor, Vereinbarungen über eine geringere Entlohnung unwirksam

Summary

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt einen Anspruch auf Mindestlohn für Pflegekräfte auch während des Bereitschaftsdienstes. Im zugrundeliegenden Verfahren hatte die Klägerin als Pflegehelferin bei einem privaten Pflegedienst gearbeitet. Sie betreute in zweiwöchigen Diensten zwei an der Rollstuhl gefesselte katholische Schwestern rund um die Uhr. Neben der pflegerischen Tätigkeit leistete sie auch hauswirtschaftliche Arbeiten. Sie musste jeweils zwei Wochen durchgehend 24 Stunden an der Arbeitsstelle anwesend sein und wohnte dann in einem Zimmer in unmittelbarer Nähe zu den Schwestern. Von ihrem Arbeitgeber verlangte sie abzüglich von unbezahlten Pausen auch für die Bereitschaftszeiten den Mindestlohn von 8,50 Euro. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, da die Frau nicht tatsächlich rund um die Uhr gearbeitet habe und Bereitschaftsdienste per Arbeitsvertrag geringer vergütet werden könnten. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht (LAG) ihr überwiegend statt gegeben. Das LAG war der Ansicht, dass Arbeitsleistungen im Bereitschaftsdienst mit demselben Mindestlohn zu vergüten seien, wie die in der  Vollarbeitszeit. Abzuziehen seien nur die Pausen, die das LAG vorliegend mit 2 Stunden pro 24-Stundenschicht ansetzte. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt diese Entscheidung. Das Mindestentgelt sei nach dem Wortlaut des § 2 der Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) `je Stunde´ festgelegt und beziehe sich daher auf die vergütungspflichtige Arbeitszeit. Dazu gehöre nicht nur die Vollarbeit, sondern auch Bereitschaftsdienste, in denen sich der oder die Beschäftigte an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und bei Bedarf sofort die Arbeit aufnehmen müsse. Das BAG sieht zwar grundsätzlich durchaus die Möglichkeit, in diesen Fällen ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit zu bestimmen. Diese Möglichkeit habe der Verordnungsgeber im Bereich der Pflege in der PflegeArbbV aber gerade nicht genutzt. Daher seien auch arbeitsvertragliche Vereinbarungen unwirksam, die für Bereitschaftsdienste die Lohnuntergrenze in der Pflegebranche unterschreiten.

 

Entscheidung im Volltext:

Bag_19_11_2014 (PDF, 123 KB, nicht barrierefrei)

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