EuGH, Urteil as of 12/2/2014
Aktenzeichen C-148/13, C-149/13, C-150/13

Key issues

Interessante Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren zu den Grenzen der zulässigen Glaubwürdigkeitsprüfung in den nationalen Asylverfahren; Überprüfung der Glaubwürdigkeit von homosexuellen Asylbewerbern und -bewerberinnen nur unter Beachtung der Grundrechte zulässig; Fragen zu sexuellen Praktiken sowie psychologische und andere Tests unzulässig; Befragung darf nicht auf stereotypen Vorstellungen über Homosexualität beruhen; zögerndes Vorbringen der Homosexualität als Verfolgungsgrund spricht nicht gegen Glaubwürdigkeit

Summary

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt in seinem Urteil im Vorabentscheidungsverfahren fest, dass Angaben von Asylbewerbern und -bewerberinnen zu ihrer sexuellen Orientierung grundsätzlich überprüft werden dürfen, dies aber nur in den Grenzen der Grundrechte. In den zugrunde liegenden Verfahren ging es um drei Fälle aus den Niederlanden. Drei Männer aus Sierra Leone, Senegal und Uganda hatten dort Asyl beantragt, weil sie in ihren Heimatländern Verfolgung aufgrund ihrer Homosexualität befürchteten. Die Anträge wurden jeweils abgelehnt, weil die individuelle Homosexualität von den Antragstellern nicht glaubhaft gemacht worden sei. Einer der drei Antragsteller hatte angeboten, seine Homosexualität in einem Test zu beweisen. Ein weiterer hatte ein Video vorgelegt, das ihn bei entsprechenden Handlungen zeigte. Das zuständige niederländische Gericht legte das Verfahren dem EuGH vor, mit der Frage welche Vorgaben das EU-Recht für nationale Asylverfahren insbesondere zu den Grenzen einer Glaubwürdigkeitsprüfung macht. Der EuGH führt in seiner Entscheidung gestützt vor allem auf die Qualifikationsrichtlinie und die EU-Grundrechte-Charta aus, dass es nationalen Behörden grundsätzlich erlaubt sei, Nachfragen zur Ermittlung einer tatsächlichen Verfolgung zu stellen. Dabei müssten sie aber die Grundrechte der Betroffenen beachten. Nicht zulässig seien Fragen zu sexuellen Praktiken, dies verstoße gegen den Anspruch auf Achtung des Privatlebens. Auch psychologische und andere Tests zu den sexuellen Vorlieben seien wegen Verstoßes gegen die Menschenwürde unzulässig. Dies gelte auch dann, wenn die verfolgte Person wie im zugrunde liegenden Verfahren ‘freiwillig’ das Erbringen eines Nachweises in Form von Videoaufnahmen oder die Durchführung eines solchen Tests anbiete. Ließen sich die Angaben nicht durch Unterlagen nachweisen, genüge es, wenn der Asylbewerber oder die Asylbewerberin grundsätzlich glaubwürdig erscheint. Dies sei der Fall, wenn er oder sie sich offenkundig bemüht hat, fehlende Beweise beizubringen, alle verfügbaren Hinweise vorzutragen und das Vorbringen schlüssig und einleuchtend ist. Die Glaubwürdigkeit dürfe nicht allein deswegen abgelehnt werden, weil dem Asylbewerber oder der Asylbewerberin keine Homosexuellen-Vereinigungen bekannt sind, da die Fragen der Behörden nicht auf Stereotype abzielen dürfen, sondern die individuelle Situation des Antragsstellers oder der Antragstellerin betreffen müssen. Ebenso dürfe eine erst spätere Berufung auf die Homosexualität als Verfolgungsgrund nicht als unglaubhaft eingestuft werden, da ein Zögern, solch intime Aspekte des Lebens zu offenbaren, nachvollziehbar sei.

 

Entscheidung im Volltext:

Eugh_ 02_12_2014 (PDF, 125 KB, nicht barrierefrei)

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