Bundesverfassungsgericht, Entscheidung as of 3/19/2013
Aktenzeichen 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11

Key issues

Bemerkenswerte, sehr umfangreiche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Absprachen im Strafverfahren; Darstellung der bisherigen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verständigung; Ausführungen zur Entstehung des Verständigungsgesetzes; umfangreiche Auseinandersetzung mit den Ergebnissen einer repräsentativen Umfrage zur Praxis der Verständigung im Strafverfahren; Absprachen sind grundsätzlich verfassungsgemäß, informelle Verständigungen jedoch unzulässig; Gericht betont Bedeutung der Transparenz- und Dokumentationspflichten

Summary

Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hebt drei Beschlüsse des Bundesgerichtshofs auf und verweist zur erneuten Verhandlung an die Ausgangsgerichte zurück. Der Entscheidung lagen die Verfassungsbeschwerden dreier Angeklagter zugrunde. Ihrer Verurteilung war jeweils eine Verständigung vorangegangen und sie sahen sich aus verschiedenen Gründen in ihren Grundrechten verletzt. Das BVerfG nimmt in seiner Entscheidung grundsätzlich zur Verfassungsmäßigkeit von Absprachen in Strafverfahren und der 2009 in die Strafprozessordnung (StPO) aufgenommene Regelung des § 257c Stellung. Zunächst wird die bisherige Rechtsprechung zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Straf- und Strafprozessrecht wie Schuldgrundsatz, Rechtsstaatsprinzip, die Pflicht zur Erforschung des wahren Sachverhaltes etc. dargestellt. Nach diesen Maßstäben sei eine Verfassungswidrigkeit des Verständigungsgesetzes nicht festzustellen. Der Senat setzt sich umfassend mit einer empirischen Studie von 2011 auseinander, die unter 350 Richter*innen, Staatsanwält*innen und Strafverteidiger*innen durchgeführt wurde. Diese ergab, dass mehr als die Hälfte aller Richter*innen ihre Absprachen `informell´ durchführen, sich also nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten. Der Senat stellt fest, dass diese massiven Defizite in der Umsetzung des Verständigungsgesetzes das Gesetz selbst noch nicht verfassungswidrig machen. Die im Gesetz vorgesehenen Schutzmechanismen würden grundsätzlich ausreichen, wenn die Verfahrensbeteiligten sich konsequent daran halten würden. Der Gesetzgeber habe einen Schwerpunkt der Regelungen in der Herstellung von Transparenz, Öffentlichkeit und einer lückenlosen Dokumentation des mit einer Verständigung einhergehenden Geschehens gesehen. Hierdurch solle die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene umfassende Rechtsmittelkontrolle ermöglicht werden. Der Senat macht deutlich, dass die gesetzlichen Vorgaben der StPO zu einer Absprache strikt einzuhalten sind. So sei die Mitteilungspflicht in der Hauptverhandlung des § 243 Abs. 4 StPO weit zu fassen und gelte sobald bei im Vorfeld oder neben der Hauptverhandlung geführten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stehe. Im Zweifel werde in der Hauptverhandlung zu informieren sein. Die Dokumentationspflichten müssen exakt eingehalten werden und auch die Überzeugung des Gerichts von der Schuld des Angeklagten muss feststehen.  Notwendige Beweiserhebungen müsse das Gericht auch zukünftig durchführen, insbesondere wenn ein Geständnis Fragen offen lässt. Verständigungen, die unter Umgehung des Gesetzes erfolgen, seien unzulässig, darauf beruhende Urteile rechtswidrig.

Bverfg_19_03_2013 (PDF, 235 KB, nicht barrierefrei)

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