OLG Hamm, Entscheidung as of 5/27/2015
Aktenzeichen 9 W 68/14

Key issues

Interessante Entscheidung um Verwertung von strafrechtlichen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs im anschließenden Zivilverfahren auf Schmerzensgeld; Strafurteil kann vom Zivilgericht als Urkundsbeweis verwertet werden; Feststellungen des Strafurteils müssen vom Zivilgericht aber einer eigenen kritischen Würdigung unterzogen werden; Ausführungen zur Bemessung des Schmerzensgeldes

Summary

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) lehnt den Antrag eines Vaters auf Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen die Schmerzensgeldforderung seines von ihm missbrauchten Sohnes mangels Erfolgsaussichten überwiegend ab. Der Vater war vom Landgericht wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in über 100 Fällen, begangen zum Nachteil des Klägers und seines Bruders, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt worden. Der zivilrechtlichen Klage des Sohnes auf 100.000,- Euro Schmerzensgeld tritt der Beklagte entgegen, indem er die Taten und deren Folgen für den Sohn bestreitet. Hierfür hatte er Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Rechtsverteidigung gegen ein Schmerzensgeld bis zur Höhe von 65.000,- Euro lehnt das OLG dies in seiner Entscheidung mangels Erfolgsaussichten ab. Die strafrechtliche Verurteilung lege nah, dass der Vater ein Schmerzensgeld in dieser Höhe schulde. Das Zivilgericht sei zwar, so das OLG, nicht an die Feststellungen des Strafurteils zum Sachverhalt gebunden, es könne diese aber im Wege des Urkundenbeweises nach eigener Würdigung berücksichtigen. Da das Strafgericht im vorliegenden Fall aufgrund einer eingehenden Beweiswürdigung den Sachverhalt festgestellt und der Vater dies nicht ausreichend bestritten habe, bestünden keine Zweifel, dass er die Taten begangen habe. Das OLG macht Ausführungen zur Bemessung von Schmerzensgeld und führt aus, warum es  vorliegend ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 65.000,- Euro für gerechtfertigt hält. Der Kläger fordert wegen weiterer Tatfolgen aber insgesamt 100.000,- Euro. Da das Strafurteil zu der Frage, ob und in welchem Umfang die vom Kläger als Tatfolgen behaupteten psychischen Auffälligkeiten auf die Missbrauchstaten zurückzuführen seien, keine ausreichenden Feststellungen enthalte, sei dem Beklagten für eine Rechtsverteidigung gegen eine über den Betrag von 65.000 Euro hinausgehende Schmerzensgeldforderung Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

 

Entscheidung im Volltext:

olg_hamm_27_05_2015 (PDF; 64 KB, nicht barrierefrei)

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