BGH, Beschluss as of 3/5/2015
Aktenzeichen 3 Ars 29/14

Key issues

Bemerkenswerte Entscheidung im Vorlage- und Anfrageverfahren vor dem Bundesgerichtshof; in Abkehr von früherer Rechtsprechung erklärt 3. Strafsenat auf Vorlagefrage des 2. Strafsenats, die wirtschaftlichen Verhältnisse des oder der Geschädigten müssten bei der Bemessung des Schmerzensgelds unberücksichtigt bleiben, die des Schädigers oder der Schädigerin könnten hingegen berücksichtigt werden; umfassende Darstellung bisheriger Rechtsprechung; Ausführungen zur Funktion des Schmerzensgeldes

Summary

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) erklärt auf die Vorlagefrage des 2. Strafsenats (08.10.2014, 2 StR 137/14, 337/14), an seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der die wirtschaftlichen Verhältnisse des oder der Geschädigten bei der Bemessung des Schmerzensgelds berücksichtigt werden müssen, nicht festzuhalten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers oder der Schädigerin könnten hingegen je nach Sachlage Berücksichtigung finden. Der 2. Strafsenat hatte unter anderem über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, der im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt worden war. Bei der Bemessung der Schmerzensgeldsumme waren die wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt worden. Der 2. Strafsenat schließt nicht aus, dass ohne diese Berücksichtigung die Summe geringer ausgefallen wäre. Der 2. Senat ist der Ansicht, dass bei der Bemessung von Schmerzensgeld die wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Da er plante, die Verurteilung der Höhe nach aufzuheben, legte er das Verfahren dem großen Zivilsenat und den anderen Strafsenaten vor, mit der Frage, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten werde. Der 3. Senat stellt in seiner Beantwortung zunächst die bisherige Rechtsprechung der Zivil- und Strafsenate des Bundesgerichtshofs zur Frage der Notwendigkeit der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten dar. Daraus ergebe sich, dass diese nicht in jedem Fall berücksichtigt werden müssten, aber berücksichtigt werden könnten, wenn die besondere Lage des Falles dazu Anlass gebe. In diesem Zusammenhang macht der Senat Ausführungen insbesondere zur Bedeutung der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes.  Ausschlaggebend sei für die Bemessung des Schmerzensgeldes die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers könne allerdings besonders verwerfliches Verhalten dazu führen, dass es weniger Grund gebe, diesen vor wirtschaftlicher Not zu bewahren. Bezogen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des oder der Verletzten gibt der 3. Senat seine frühere Rechtsprechung auf und stimmt dem anfragenden Senat darin zu, dass diese unberücksichtigt bleiben müssen. Alles andere stelle einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot dar.

Bgh_05_03_2015 (PDF, 40 KB, nicht barrierefrei)

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