SG Mainz, Urteil as of 9/2/2015
Aktenzeichen S 3AS 599/15 ER

Key issues

Bemerkenswerte Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz um die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses arbeitssuchender EU-Angehöriger vom Bezug von Hartz IV-Leistungen; Gericht hält Leistungsausschluss für verfassungswidrig; umfassende Ausführungen zu dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum; Grundrecht steht allen in Deutschland Lebenden zu und darf nicht von Gegenleistungen abhängig gemacht werden; völliger Leistungsausschluss, der nicht von anderen Sozialsystemen aufgefangen wird, ist nach Ansicht des Gerichts verfassungswidrig; Verweis auf Ausreisemöglichkeit keine Rechtfertigung

Summary

Das Sozialgericht (SG) verpflichtet im einstweiligen Rechtsschutz ein Jobcenter, an den Kläger Hartz IV-Leistungen zu zahlen. Der Kläger ist kolumbianischer Staatsangehöriger und mit einem Spanier verheiratet. Beide waren 2013 aus Spanien zur Arbeitssuche nach Deutschland eingereist. Sie hatten vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten. Die Vorläufigkeit wurde mit dem Abwarten einer Entscheidung des Bundessozialgerichts zur EU-Rechtskonformität des Leistungsausschlusses gemäß § 7 Absatz 1, Satz 2 Nummer 2 Sozialgesetzbuch (SGB) II begründet.  Ausgeschlossen sind danach EU-Angehörige, die ein Aufenthaltsrecht nur aus dem Zweck der Arbeitssuche ableiten. Später wurden die Leistungen unter Verweis auf den Leistungsausschluss eingestellt. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe durch seine Entscheidung vom 11.11.2014 bestätigt, dass ein Ausschluss arbeitssuchender EU-Angehöriger EU-rechtskonform sei. Das vom Kläger angerufene Sozialgericht spricht diesem einen Anspruch auf die Anordnung der Leistungen zu. Es führt im Rahmen der summarischen Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzes aus, dass der vom Jobcenter vorgebrachte Ausschluss des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II wahrscheinlich nicht greife. Er treffe auf den Kläger schon tatbestandlich nicht zu, da sein Ehemann wahrscheinlich nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitssuche verfüge, da er über sechs Monate in Deutschland lebe und die Erfolgsaussicht der Arbeitssuche fraglich sei. Damit könne auch der Ausschlusstatbestand nicht greifen. Dies gelte auch für den Kläger, der sein Aufenthaltsrecht von seinem Ehemann ableite. Damit wäre ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II gegeben. Aber auch, wenn ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche gegeben sei, bestünde ein Leistungsanspruch des Klägers, da der Leistungsausschluss nach Ansicht des SG gegen das Grundrecht auf Gewährung des Existenzminimums verstoße. Das Gericht macht umfassende Ausführungen zu den Grundlagen dieses vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entwickelten Grundrechts, das sich unter anderem aus der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 ergebe. Es stehe allen Menschen zu, die sich in Deutschland aufhalten und dürfe, bis auf die Mitwirkung zur Ermöglichung der Feststellung der Hilfsbedürftigkeit, nicht von Gegenleistungen abhängig gemacht werden. Ein völliger Leistungsausschluss bei Hilfsbedürftigkeit, der nicht durch andere Leistungssysteme aufgefangen werde, verstoße gegen die Verfassung. Er könne auch nicht mit dem Verweis auf die Möglichkeit auszureisen gerechtfertigt werden. Aufgrund dieser Einschätzung käme es auch nicht darauf an, ob der Leistungsausschluss gegen EU-Recht verstoße. Im Hauptverfahren müsse das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des § 7 Absatz 1, Satz 2 Nummer 2 SGB II vorgelegt werden. Für den Fall der Nichtigerklärung stünde dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu.

Entscheidung im Volltext:

sg_mainz_02_09_2015 (PDF, 190 KB, nicht barrierefrei)

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