OVG Lüneburg, Urteil as of 9/21/2015
Aktenzeichen 9 LB 20/14

Key issues

Bemerkenswerte Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren um die Flüchtlingsanerkennung für eine Afghanin; afghanische Frauen, die in ihrer Identität aufgrund langjährigen Aufenthalts in Europa so stark westlich geprägt sind, dass ihnen im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine Anpassung an die dortigen Traditionen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, stellen eine soziale Gruppe im Sinne des § 3 des Asylverfahrensgesetzes dar; Ausführliche Auswertung verschiedener Berichte zur Situation der Frauen in Afghanistan; westliche Prägung muss auf ernsthafter und nachhaltiger inneren Überzeugung beruhen; ob im Falle der Rückkehr Verfolgung droht bedarf einer umfassenden Einzelfallprüfung

Summary

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, eine Afghanin als Flüchtling anzuerkennen. Die Frau war im Alter von 16 Jahren zusammen mit ihrem Ehemann nach Deutschland eingereist und hatte Asyl beantragt. Der Antrag wurde abgelehnt. In ihrer Klage dagegen macht die Frau geltend, dass sie wie eine deutsche Frau lebe und sich ein Leben ohne Freiheit und Selbstbestimmung nicht vorstellen könne. Das OVG legt in seiner Entscheidung dar, warum nach seiner Ansicht afghanische Frauen mit westlich geprägtem Lebensstil als soziale Gruppe im Sinne des § 3b Absatz 1, Nr. 4, Halbsatz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) anzusehen sind. Es führt aus, dass selbst wenn sich die Lage der Frauen in Afghanistan verbessert habe, es an der Umsetzung der Rechte fehle und es nach wie vor zu Rechtsverletzungen käme. Das Gericht stellt diesbezüglich anhand verschiedener Berichte die Situation insbesondere von Frauen dar, die sich den Traditionen nicht fügen. Diese seien besonders Diskriminierungen ausgesetzt und in ihrer Sicherheit bedroht. Daher fordere auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen eine besonders sorgfältige Prüfung der Asylanträge dieser Frauen, da für diese von einem erhöhten Schutzbedarf auszugehen sei. Das OVG legt dar, dass zu dieser Gruppe nicht nur Frauen zu zählen sind, die durch ihre Berufswahl dem traditionellen Rollenbild der afghanischen Gesellschaft widersprechen, sondern auch generell durch ihre westlich geprägte Identität. Diese Prägung müsse jedoch wesentlich sein und auf einer so ernsthaften und nachhaltigen Überzeugung beruhen, dass eine Änderung des Lebensstils nicht möglich und nicht zumutbar sei. Ob tatsächlich im Falle der Rückkehr Verfolgung drohe, sei jeweils im Einzelfall zu prüfen. Für die Klägerin bejaht das Gericht beides und stellt fest, dass es sie in ihrer Menschenwürde verletzen würde, wenn sie gezwungen wäre, sich dem traditionellen Lebensstil in Afghanistan zu unterwerfen, da sie dafür den Kerngehalt ihrer Persönlichkeit aufgeben müsste.

Entscheidung im Volltext:

ovg_lueneburg_21_09_2015 (PDF, 94 KB, nicht barrierefrei)

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