EGMR, Urteil as of 12/15/2015
Aktenzeichen 9154/10 "Schatschaschwili gegen Deutschland"

Key issues

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte erläutert Prüfungsschritte zur Beurteilung, ob Verstoß gegen Recht auf faires Verfahren vorliegt, wenn Befragung von Zeug*innen in der Hauptverhandlung durch die oder den Beschuldigt*en oder die Verteidigung nicht möglich ist: 1. Gab es einen guten Grund dafür, dass der oder die Zeuge*in nicht anwesend war und dafür, dass der oder die Beschuldigte ihn oder sie nicht befragen konnte, 2. ist die Aussage des oder der abwesenden Zeuge*in entscheidend für das Urteil und 3. ist die Beschränkung der Verteidigungsrechte ausreichend kompensiert worden; anhand aller drei Kriterien ist in der Gesamtschau Verstoß gegen faires Verfahren zu prüfen

Summary

Der Beschwerdeführer war in Deutschland strafrechtlich wegen zwei Taten verurteilt worden. In Kassel hatte er 2006 zusammen mit einem Mittäter zwei litauische Prostituierte in ihrer Wohnung überfallen, mit einer Gaspistole bedroht und ihnen Geld und Handys weggenommen. 2007 überfiel er, wieder mit einem Mittäter, zwei Prostituierte aus Lettland in ihrer Wohnung in Göttingen und zwang sie unter Drohung mit einem Messer, ihm Geld zu geben. Die Frauen erstatteten Anzeige und da sie nach Lettland zurück reisen wollten, wurden sie von einem Ermittlungsrichter vernommen. Der Beschwerdeführer wurde nach § 168c Strafprozessordnung (StPO) von der Vernehmung ausgeschlossen, da befürchtet wurde, dass die Zeuginnen in seiner Anwesenheit nicht die Wahrheit sagen würden. Die Frauen reisten nach ihrer Aussage aus. Der Beschwerdeführer wurde verhaftet und vor dem Landgericht Göttingen (LG) angeklagt. Die Frauen erschienen nicht zur Aussage vor dem LG. Auch auf Zusagen des Gerichts, ihnen Zeugenschutz zukommen zu lassen reagierten sie nicht. Das LG versuchte daraufhin, sie im Wege der Rechtshilfe zur Videovernehmung vor ein lettisches Gericht zu laden. Das zuständige Gericht in Lettland teilte jedoch mit, die Zeuginnen hätten ein ärztliches Attest vorgelegt, dass sie zur Aussage nicht in der Lage seien. Auf den Verweis des LG, dass dies nach deutschem Recht nicht ausreiche und die Zeuginnen von einem Amtsarzt untersucht werden müssten, kam keine Rückmeldung. Daraufhin wurden die Vernehmungsprotokolle der Polizei und des Ermittlungsrichters in der Hauptverhandlung verlesen. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dabei stützte sich das Gericht wesentlich auf die Aussagen der Zeuginnen, führte jedoch auch aus, es sei sich bewusst, dass der Beweiswert der Aussagen der Zeuginnen geringer sei, weil sie nicht in der Hauptverhandlung ausgesagt hätten. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren keine Möglichkeit gehabt hätte, die Zeuginnen zu befragen. Neben der Aussagen hatte das LG als Beweismittel GPS-Daten und die Aussagen der Polizisten und des vernehmenden Ermittlungsrichters verwertet.

Der Beschwerdeführer blieb mit einer Revision beim Bundesgerichtshof, sowie einer Verfassungsbeschwerde erfolglos. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) macht er eine Verletzung seines Rechtes auf ein faires Verfahren, insbesondere auf konfrontative Befragung, aus Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geltend.

Der EGMR bejaht eine Verletzung von Art. 6 EMRK und führt aus, dass es zwar nicht immer gegen die EMRK verstößt, wenn der oder die Beschuldigte nicht die Möglichkeit hat, den oder die Zeug*in zu befragen. Es legt die anhand des sogenannten Al Khawaja-Verfahrens entwickelten Kriterien dar, mittels derer zu prüfen ist, wann in solchen Fällen ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren vorliegt. Die Kriterien sind:

1. Gab es einen guten Grund dafür, dass der oder die Zeug*in nicht anwesend war und dafür, dass der oder die Beschuldigte den oder die Zeug*in nicht befragen konnte?

2. Ist die Aussage des oder der abwesenden Zeug*in die einzige oder entscheidende Basis für das Urteil?

3. Ist die Beschränkung der Verteidigungsrechte ausreichend kompensiert worden?

Der EGMR stellt klar, dass keines der Kriterien allein entscheidend sei, sondern stets alle drei Kriterien zu prüfen seien. Danach sei in der Gesamtbetrachtung zu werten, ob ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren vorliege.

Da das Landgericht alle Anstrengungen unternommen hatte, eine Aussage der Zeuginnen zu ermöglichen, ging der Gerichtshof im konkreten Fall davon aus, dass es gute Gründe für die Abwesenheit der Zeuginnen gegeben hatte. Auch wenn sich aus dem Urteil nicht ausdrücklich ergebe, ob die  Verurteilung sich ausschließlich auf die Aussagen der Zeuginnen gründe, ging der EGMR hiervon aus. Das LG habe sich zwar auch noch auf andere Beweismittel bezogen, diese seien aber (wie beispielsweise die GPS-Daten) eher Indizienbeweise gewesen.

Aus Sicht des Gerichtshofs war die fehlende Möglichkeit, die Zeuginnen zu befragen, nicht hinreichend kompensiert worden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch im Ermittlungsverfahren nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Zeuginnen zu befragen. Dem Mann sei seinerzeit nicht – obwohl nach deutschem Recht möglich – ein Rechtsbeistand beigeordnet worden war, der der Vernehmung der Zeuginnen durch den Untersuchungsrichter hätte beiwohnen können. Hierdurch hätten die deutschen Behörden in Kauf genommen, dass die beiden Zeuginnen nach einer Ausreise für eine Befragung durch den Verurteilten nicht mehr zur Verfügung stehen. Daher fehle es an hinreichenden Maßnahmen, um die Nachteile der Verteidigung auszugleichen. Dies habe entscheidend zur Verhinderung eines fairen Verfahrens im Sinne des Artikels 6 EMRK beigetragen.

 

Entscheidung im Volltext:

Egmr_15_12_2015 (PDF, 250 KB, nicht barrierefrei, englisch)

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