VG Oldenburg, Beschluss as of 1/27/2016
Aktenzeichen 7 B 283/16

Key issues

Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um Abschiebeschutz für Roma aus Serbien; Gericht sieht keine Anzeichen für eine Gruppenverfolgung; schwierige Lebensbedingungen allein begründen kein Abschiebungsverbot; umfassende Darlegung der Voraussetzungen der Geltendmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Abschiebehindernis; detaillierte Darstellung des serbischen Gesundheitssystems; Ausführungen zur konkreten krankheitsbedingten Gefahr; zu prüfen ist jeweils der Einzelfall

Summary

Das Verwaltungsgericht (VG) ordnet im Eilverfahren die aufschiebenden Wirkung der Klage einer Roma-Frau gegen ihre Abschiebung nach Serbien an.

Der Antrag der Frau (und ihrer Familie) auf Asyl bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft war nach Ansicht des Gerichts zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Das Gericht stellt unter Verweis auf einen Länderbericht des Auswärtigen Amtes sowie weitere Rechtsprechung fest, dass es keine Anzeichen dafür gebe, dass der Volksgruppe der Roma in Serbien Verfolgung drohe. An der Einstufung Serbiens als sicherem Herkunftsland hat das Gericht keine Zweifel (ebenso VGH Baden-Württemberg (24.6.2015), anders VG Münster (27.11.2014) )

Dennoch ordnet das Gericht für die traumatisierte Frau die aufschiebende Wirkung der Klage an, da für diese ein Abschiebehindernis nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wahrscheinlich sei. Es macht unter Verweis auf andere Rechtsprechung umfassende Ausführungen zur konkreten krankheitsbedingten Gefahr. Dem Ausländer oder der Ausländerin müssen danach im Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Maßstab sei dabei aber nicht der deutsche, sondern der medizinische Standard des Herkunftsstaates. In die Beurteilung, ob eine Verschlimmerung droht, seien sämtliche zielstaatsbezogene Umstände einzubeziehen, hier insbesondere, wenn eigentlich vorhandene Behandlungsmöglichkeiten aus finanziellen oder anderen persönlichen Gründen nicht erlangbar sind.

Das Gericht führt auch die Anforderungen an die Attestierung einer psychischen Erkrankung, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) aus.

Ebenso macht es äußerst umfassende Ausführungen zum serbischen Gesundheitssystem einschließlich einer Aufzählung der dort behandelbaren Krankheiten.

Es kommt zu dem Ergebnis, dass psychische Erkrankungen wie PTBS in Serbien zwar grundsätzlich behandelbar ist, gleichwohl für die Frau eine aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sei. Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebeverbots sei jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob im Hinblick auf das individuelle Krankheitsbild die erforderliche Behandlung im Heimatland verfügbar und individuell zugänglich ist. Diesbezüglich sieht es vorliegend weiteren Aufklärungsbedarf bezüglich der attestierten psychischen Erkrankungen. Ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG sei daher anzunehmen, da bei einer Rückkehr nach Serbien voraussichtlich eine Verschlimmerung der Krankheit drohe.

 

Entscheidung im Volltext:

vg_oldenburg_27_01_2016 (PDF, 94 KB, nicht barrierefrei)

Supported by
Logo BMFSFJ
KOK is a member of

Contact

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky