VG Regensburg, Urteil as of 10/19/2016
Aktenzeichen RN 5 K 16.30603

Key issues

Bemerkenswerte Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren um Flüchtlingsanerkennung für nigerianisches Menschenhandelsopfer; Gericht sieht rückkehrende Menschenhandelsopfer als `soziale Gruppe´, die Diskriminierungen und Vergeltung ausgesetzt ist; drohende Verfolgung durch Voodoo-Anhänger*innen und Menschenhändler*innenkreise begründet Flüchtlingseigenschaft; Auswertungen weiterer Berichte bzw. Rechtsprechung zur Menschenhandels- und Voodoo-Praxis in Nigeria

Summary

Das Verwaltungsgericht Regensburg (VG) spricht einer Nigerianerin und ihren beiden Kindern die Flüchtlingsanerkennung zu. Die Klägerin war in Nigeria von Anhänger*innen des Voodoo-Glaubens verfolgt worden. Auf der Suche nach Hilfe war sie an eine Nigerianerin geraten, die sie über Frankreich nach Italien verbrachte, wo sie der Prostitution nachgehen musste. Sie bekam zwei Kinder in Italien, mit denen sie 2013 nach Deutschland einreiste, wo sie einen Asylantrag stellte, der abgelehnt wurde. Auf die Klage der Frau hebt das VG den ablehnenden Bescheid auf.

Unter Bezug auf einen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) zu Nigeria von 2015 stellt das Gericht eine besondere Gefahr für Frauen und Kinder fest, Opfer von Menschenhandel zu werden. Der Einsatz von Voodoo zur Einschüchterung der Opfer sei dabei weit verbreitet. Das VG begründet unter Ausführungen zur Situation in Nigeria und auch zur Art des Vortrags der Klägerin, warum es ihr Vorbringen für glaubhaft und nachvollziehbar  hält. Unter Bezug auf eine Entscheidung des VG Würzburg (17.11.2015) sieht das Gericht eine Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gegeben. Diese bestehe in der Gruppe der rückgeführten Menschenhandelsopfer. Diese seien sowohl der Diskriminierung durch ihre Familien und des sozialen Umfeldes ausgesetzt, als auch Vergeltungsmaßnahmen der Menschenhändler*innenkreise. Auch bestehe die Gefahr, erneut Opfer zu werden. Die Klägerin habe zudem weitere Verfolgung zu fürchten, da sie sich den Voodoo-Ritualen verweigert hat.

Da sie bereits vor ihrer Ausreise verfolgt wurde, läge eine Vorverfolgung vor, die für erneute Verfolgung im Falle der Rückkehr spreche. Unter Verweis auf den Lagebericht des AA legt das VG dar, dass diese Vermutung auch nicht widerlegt sei, da der nigerianische Staat weder Schutz vor Menschenhändler*innen noch vor Verfolgung von Voodoo-Anhänger*innen biete. Die vom Staat ergriffenen Maßnahmen, wie die Einrichtung einer nationalen Agentur für die Verhinderung von Menschenhandel seien bislang wirkungslos und unzureichend. Auch würden Frauen in bestimmten Landesteilen Opfer von Vergewaltigung durch Polizei und Sicherheitskräfte.

Eine innerstaatliche Schutzalternative käme nicht in Betracht. Aufgrund der weiten Vernetzung der Menschenhändler*innenringe könne die Klägerin im Süden des Landes keinen innerstaatlichen Schutz finden. Da sie Christin ohne Familienunterstützung ist, käme auch der muslimisch dominierte Norden nicht in Betracht.

Daher sei der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dies gelte damit im Rahmen des Familienasyls auch für die Kinder, die im Übrigen im Falle einer Rückkehr bedroht seien, Opfer von Menschenhandel oder Verelendung zu werden.  

 

Zur Flüchtlingsanerkennung rückkehrender nigerianischer Menschenhandelsopfer siehe auch:

ebenfalls bejahend: VG Würzburg (17.11.2015), VG Stuttgart (16.5.2014), VG Wiesbaden (14.3.2011)

ablehnend: VG Gelsenkirchen (15.3.2013)

 

 

Entscheidung im Volltext:

vg_regensburg_19_10_2016 (PDF, 410 KB, nicht barrierefrei)

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