BVerwG, Urteil as of 1/26/2017
Aktenzeichen 1 C 10.16

Key issues

Höchstinstanzliche Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren zur Gültigkeitsdauer einer Verpflichtungserklärung; Haftung der Verpflichtungsgeber*innen auch nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Ausführungen zum Begriff und Wechsel des Aufenthaltszwecks; Ausführungen zur Unions- und Völkerrechtskonformität bei Inanspruchnahme der Verpflichtungsgeber*innen

Summary

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) weist die Revision der Kläger gegen ihre Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung zurück. Die Kläger sind Erben eines verstorbenen Syrers, der drei syrischen Familienangehörigen im Rahmen eines humanitären Landesaufnahmeprogramms die Einreise ermöglicht hat, indem er sich durch eine Verpflichtungserklärung der Ausländerbehörde gegenüber bereit erklärte, für deren Lebensunterhalt aufzukommen. Diese Verpflichtung sollte vom Einreisetag bis zur Ausreise oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck gelten. Die Angehörigen reisten ein und erhielten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Später wurden sie auf ihren Antrag als Flüchtlinge anerkannt und erhielten entsprechend Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG und Hartz IV-Leistungen.

Das zuständige Jobcenter forderte vom Verpflichtungsgeber die Erstattung von Leistungen in Höhe von knapp 9.000,- EUR. Die Klage der Erben des Verpflichtungsgebers hiergegen wurde abgewiesen und auch das BVerwG weist die Revision zurück.

Das Gericht stellt zunächst klar, dass der im August 2016 neu eingeführte § 68 Abs. 1, Satz 4 AufenthG, der für solche Fälle ein Erlöschen der Verpflichtungserklärung vorsieht, hier nicht greift, da die Erklärung vor Inkrafttreten der Neuerung abgegeben wurde.

Weiter macht es Ausführungen zum Begriff des Aufenthaltszweckes, der weit zu fassen sei und stellt fest, dass die nach Flüchtlingsanerkennung erteilten Aufenthaltstitel gem. § 25 AufenthG nicht zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt wurden, als die vorhergehenden gem. § 23 AufenthG. Denn sowohl die im Rahmen des Aufnahmeprogramms ermöglichte Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG als auch die nach Flüchtlingsanerkennung erteilte gem. § 25 AufenthG dienten mit dem Schutz vor den bürgerkriegsbedingten Lebensverhältnissen in Syrien humanitären Schutzzwecken.

Das Gericht erklärt den vom Verpflichtungsgeber ausgesprochenen Widerruf für unwirksam, da eine Verpflichtungserklärung nicht einseitig beendet werden könne (anders insoweit VG Wiesbaden, Urteil vom 09.12.2016, das eine Anfechtung wegen Irrtums für zulässig erklärte).

Das BVerwG macht Ausführungen zur Vereinbarkeit einer Inanspruchnahme der Garantiegeber mit Unions- und Völkerrecht und sieht keinen Verstoß hiergegen.

 

Entscheidung im Volltext:

bverwg_26_01_2017 (PDF, 68 KB, nicht barrierefrei)

Supported by
Logo BMFSFJ
KOK is a member of

Contact

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky