BGH VGS, Urteil as of 9/16/2016
Aktenzeichen VGS 1/16

Key issues

Bedeutende Entscheidung zur Frage der Schmerzensgeldbemessung insbesondere der Notwendigkeit der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten; umfassende Ausführungen zum Begriff der „billigen Entschädigung“, dieser verbietet Generalisierung; alle Umstände des Einzelfalles sind zu berücksichtigen; im Vordergrund stehen ausmaß der Lebensbeeinträchtigung durch Schädigung; Ausführungen zur Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes, diese kann im Einzelfall Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfordern, nur dann Feststellungen hierzu im Urteil erforderlich

Summary

Die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs (VGS) haben mit Beschluss vom 16. September 2016 entschieden, dass bei der Bemessung von Schmerzensgeld alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden und auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Opfer Berücksichtigung finden können. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens beabsichtigt von der bisherigen Rechtsprechung der Zivil- und Strafsenate des BGH, nach der auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen sind, bzw. berücksichtigt werden können, abzuweichen (BGH (8.10.2014): Aktenzeichen 2 StR 137/14, 337/14, Beschluss). Zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung hatte der 2. Senat den Vereinigten Großen Senaten des BGH daher die Frage vorgelegt, ob bei der Schmerzensgeldbemessung die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigt werden müssen bzw. können und wenn ja, nach welchem Maßstab.

Die VGS machen umfassende Ausführungen zum § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der eine „billige” Entschädigung des/der Geschädigten für seine/ihre immateriellen Schäden vorsieht. Der Begriff „Billigkeit” bringe zum Ausdruck, dass die Bemessung von Schmerzensgeld nach den individuellen Umständen des Einzelfalls vorzunehmen und nicht zu generalisieren sei. Da eine Gesamtbetrachtung aller Faktoren erforderlich sei, könnten Aspekte wie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten nicht von vorneherein ausgeklammert werden. Im Gegenteil könne die Genugtuungsfunktion, die dem Schmerzensgeld auch zukäme, deren Berücksichtigung im Einzelfall erfordern, etwa bei einer Verletzung einer vermögenslosen Partei durch einen sehr vermögenden Schädiger. Die Genugtuungsfunktion solle der, gerade bei vorsätzlichen Taten durch den Schadensfall hervorgerufenen, besonderen persönlichen Beziehung zwischen den Beteiligten zum Ausdruck bringen. Der Fokus müsse aber auf der durch die Schädigung erlittenen Lebensbeeinträchtigung liegen. Hier stünden die Momente wie Ausmaß, Heftigkeit und Dauer von Schmerzen, Leiden und Entstellung im Vordergrund der zu berücksichtigen Umstände. Demgegenüber sollen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden, nämlich dann, wenn sie im Einzelfall eine besondere Rolle spielen. Nur in diesen Fällen wären dann auch entsprechende Feststellungen des Gerichts im Urteil erforderlich.

Siehe auch BGH (5.3.2015): Aktenzeichen 3 Ars 29/14, Beschluss

Entscheidung im Volltext:

bgh_vgs_16_09_2016 (PDF, 187 KB, nicht barrierefrei)

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