LG Kleve, as of 2/21/2017
Aktenzeichen 190 KLs-203 Js 98/15-2/16

Key issues

Sehr umfangreiche Entscheidung im Strafverfahren gegen Betreiber*innen sog. `Chinabordelle´ wegen Einschleusens von Ausländern, Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung; umfassende Ausführungen zur Abgrenzung der Tätigkeit von Prostituierten als Selbstständige oder Arbeitnehmerinnen; mehrjährige Freiheitsstrafen; Anmerkungen zum Mitverschulden des Fiskus wegen ungeprüfter Anwendung des `Düsseldorfer Modells´

Summary

Das Landgericht (LG) verurteilt fünf Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern, Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zu Freiheitsstrafen zwischen fünf Jahren und neun Monaten und einem Jahr.

Der Hauptangeklagte Z. hatte von 2011 bis 2015 in mehreren deutschen Städten zahlreiche Bordelle bzw. Terminwohnungen geführt. In den Bordellen arbeiteten fast nur chinesische Frauen, die in China als Prostituierte unter falschen Versprechungen zumindest hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten angeworben wurden. Z. erzielte einen Gesamtumsatz von knapp 2 Millionen €. Er nahm keinerlei Anmeldungen zur Sozialversicherung vor, noch gab er Einkommens- oder Umsatzsteuererklärungen und Ähnliches ab. Dadurch entstand dem Fiskus ein Abgabeschaden von ca. 900.000 €. Die übrigen Angeklagten, LL., W., C. und XL. unterstützten ihn dabei unter anderem durch Werbung, Anwerbung von Frauen und Ähnlichem, oder auch indem sie als `Strohmänner´ oder -frauen Betriebe des Z. als `gewerbliche Zimmervermietung´ oder `China Massage´ als Gewerbe anmeldeten.

Außerdem führten die Angeklagten LL. und W. zeitweise selber jeweils ein Bordell mit chinesischen Prostituierten ohne Steuern oder Sozialabgaben abzuführen. Hierdurch entstand ein Schaden von ungefähr 200.000 €.

Die insgesamt rund 40 Frauen wurden jeweils über chinesische Internet-Plattformen als Prostituierte angeworben und reisten mit gefälschten Touristenvisa nach Deutschland ein. Teilweise streckten die Angeklagten die Kosten für die falschen Papiere und Einreise vor. Diese sollten dann in Deutschland durch Prostitution abgearbeitet werden. Die Frauen waren nach ihrer Einreise unerlaubt in Deutschland. Sie schliefen an ihren Arbeitsstätten. Mit Lebensmitteln versorgt wurden sie durch die Angeklagten.

Einsatzort, genaue Tätigkeit und Preise waren jeweils vom Angeklagten Z. vorgegeben. Kontakte zu Freiern wurden ausschließlich über die Angeklagten oder die Aufpasser hergestellt. Auch die Bezahlung erfolgte regelmäßig an die Aufpasser und nicht an die Frauen. Die Frauen erhielten 50 % ihrer Einnahmen. Die Aufpasser führten genaue Aufzeichnung über die Tätigkeiten und Einnahmen der Frauen.

Teilweise wurden auf Anregung der Finanzämter Abgaben nach dem Düsseldorfer Verfahren abgeführt, obwohl die Frauen nicht, wie dafür erforderlich, selbständig arbeiteten. Außerdem wurden auch für dieses Verfahren falsche und unvollständige Angaben gemacht.

Das Urteil enthält detaillierte Aufstellungen der vorenthaltenden Versicherungsbeiträge (Randnummer 214ff) und Lohnsteuerverkürzungen (Rn 222ff)

In seiner umfassenden Beweiswürdigung und Auswertung von Zeug*innenaussagen stellt das Gericht die Struktur der Betriebsführung und Verantwortlichkeiten für die verschiedenen Prostitutionsstätten dar. Der Angeklagte Z hatte bezogen auf die meisten der Prostitutionsstätten die Chefposition und traf alle maßgeblichen Entscheidungen bezogen auf Einsatzort und Preisgestaltung für die Prostituierten. Dass auch die Mitangeklagten teilweise Gewerbe angemeldet hatten, diente der Täuschung der Behörden. Nach Überzeugung des Gerichtes kam ihnen keine eigene Kompetenz bei der Führung der Prostitutionsbetriebe zu, sondern sie fungierten wie Filialleiter*innen. Nur die Mitangeklagten LL und W führten daneben auch eigenverantwortlich eigene Betriebe.

Das Gericht setzt sich an mehreren Stellen der Entscheidung mit der Einordnung der Arbeit der Prostituierten als abhängige Beschäftigte auseinander (siehe insbesondere Rn 545 ff). Da Werbung, Kundenakquise und Kontaktherstellung sowie Einsatzorte der Frauen, genaue Tätigkeiten und Preise durch Z bzw. die anderen Angeklagten festgesetzt wurden, kommt das LG zu dem Schluss, dass abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorlagen. Die Frauen hätten kein echtes, für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Unternehmerrisiko getragen, da sie bei ausbleibenden Einnahmen nicht die Betriebskosten zu tragen gehabt hätten, sondern nur das Entgeltrisiko (Rn 589).

Mit Verweis auf § 3 des Prostitutionsgesetzes stellt das Gericht fest, dass auch der Umstand, dass den Angeklagten aus rechtlichen Gründen kein Weisungsrecht hinsichtlich der sexuellen Dienstleistungen zusteht, der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegensteht.

Mit Blick auf den Umstand, dass die Finanzbehörden den Angeklagten die Anwendung des Düsseldorfer Verfahrens angeboten hatten, führt das Gericht im Rahmen der Strafzumessung aus, dass seiner Ansicht nach auch dem Fiskus ein Mitverschulden zuzurechnen ist. Bei der vorliegenden Art der Prostitutionstätigkeiten nicht in eigenen Wohnungen oder Laufhäusern sondern in großen, offensichtlich vom Besitzer organisierten Betrieben, wäre eine Überprüfung der angeblichen Selbständigkeit der Frauen erforderlich gewesen und hätte die Anwendung des Düsseldorfer Verfahrens von den Finanzbehörden nicht ohne eine solche Prüfung angeboten werden dürfen. Insofern kommt dem Fiskus nach Auffassung des Gerichts ein bedingtes Mitverschulden des Steuerschadens zu. Dieses falle allerdings nicht zu sehr zugunsten der Angeklagten aus, da diese auch auch die Vorgaben des Düsseldorfer Verfahrens nicht ordnungsgemäß erfüllt hätten (s. Rn 972 ff)

Inhalt:

  1. Zusammenfassung der Vorgehensweise der Angeklagten Randnummer (Rn) 3-11
  2. Detaillierte Aufzählung der Betriebsstätten, Vorgehensweise und Arbeitsteilung zwischen den Angeklagten Rn 16 ff
  3. Vorgehensweise bei der Einschleusung der Frauen, Darstellung einzelner Fälle Rn 79ff
  4. Beschreibung der Abgabedelikte ab Rn 194
  5. Zum Ermittlungsverfahren Rn 295ff
  6. Beweiswürdigung Rn 313ff
  7. Berechnung/Schätzung der Umsätze und Gewinne Rn 623ff
  8. Strafbarkeit der Angeklagten Rn 773ff
  9. Strafzumessung Rn 918ff

 

Entscheidung im Volltext:

lg_kleve_21_02_2017 ( 146 Seiten, PDF, 400 KB, nicht barrierefrei)

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