Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil as of 6/26/2017
Aktenzeichen 1 K 1369/15.WI.A

Key issues

Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren um Abschiebeverbot aufgrund posttraumatischer Belastungsstörung; neben Fachärzt*innen sind auch Psychologische Psychotherapeut*innen geeignet, ein Abschiebungsverbot begründende, psychische Krankheiten wie eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren

Summary

Das Verwaltungsgericht (VG) verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für den Kläger ein Abschiebeverbot festzustellen. Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und war bereits 1993 mit seinem Vater nach Deutschland gekommen. Bereits 2002 wurde sein Asylantrag abgelehnt und die Abschiebung angedroht. Die Klage hiergegen wurde angewiesen. 2012 stellte der Kläger einen Wiederaufgreifensantrag und beantragte Feststellung eines Abschiebeverbots nach § 60 Absatz 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) aufgrund von Kriegsverbrechen. Eine Rückkehr ins Heimatland würde eine Retraumatisierung hervorrufen und die Gefahr eines Suizids begründen. Das BAMF lehnte dies ab. Mit seiner Klage reichte der Kläger mehrere Atteste ein. Das Gericht beauftragte daraufhin einen Gutachter. Das BAMF hielt dieses Gutachten nicht für ausreichend, da zur Feststellung einer PTBS ein fachärztliches Attest erforderlich sei, das bestimmten Mindestanforderungen genügen müsse.

Das VG führt aus, dass eine PTBS nicht automatisch als eine schwere Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG einzustufen sei, die einer Abschiebung entgegenstehe, sondern nur, wenn sie zu einer wesentlichen Gesundheits- bzw. Selbstgefährdung führen würde. Eine solche Erkrankung muss der Ausländer bzw. die Ausländerin durch ein Attest, das bestimmten Mindestanforderungen genügen muss, glaubhaft machen. Das Gericht geht unter Verweis auf weitere Rechtsprechung davon aus, dass psychische Erkrankungen wie die PTBS nicht nur von Fachärzt*innen sondern auch von Psychologischen Psychotherapeut*innen diagnostiziert werden können. Unter Bezug auf die Entscheidung des BVerwG vom 11.09.2007 legt das VG die erforderlichen Angaben dar, die das Attest enthalten muss. Hierzu gehören neben der Grundlage für die Diagnose, eine Beschreibung der Krankheitsentwicklung sowie des Behandlungsverlaufes im konkreten Fall. Diesen Anforderungen genügt nach Ansicht des Gerichts das im Verfahren eingeholte Gutachten, auch wenn es von einem Psychologen erstellt wurde, zumal auch zahlreiche weitere Arztberichte eine PTBS als Folge von Kriegsverbrechen und auch die Gefahr eines Suizids im Falle einer Rückkehr bestätigten. Das VG legt umfassend dar, warum es das Gutachten für nachvollziehbar und zutreffend und aufgrund dessen ein Abschiebeverbot für Kläger für gegeben hält.

Entscheidung im Volltext:

VG_wiesbaden_26_06_2017 (PDF; (860 KB, nicht barrierefrei)

Supported by
Logo BMFSFJ
KOK is a member of

Contact

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky