Entscheidung im Strafverfahren wegen Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung; Verurteilung zu Bewährungsstrafe wegen Beihilfe zur Zwangsprostitution gemäß des zum Oktober 2016 neu eingeführten § 232a Strafgesetzbuch
Das Amtsgericht (AG) verurteilt die Angeklagte unter anderem wegen Beihilfe zur Zwangsprostitution gemäß § 232a Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung. Die Angeklagte ist Nigerianerin und hat als Mitglied einer Gruppierung agiert, die Afrikanerinnen, überwiegend Nigerianerinnen, nach Deutschland schleust und dort zur Prostitution zwingt. Die Betroffenen müssen vor ihrer Ausreise vor einem Voodoo-Priesters schwören, die Kosten für ihre Schleusung abzuarbeiten. Da die Frauen um ihr oder das Wohl der Familie fürchten, für den Fall, dass sie den Eid brechen, widersetzen sie sich nicht. Im Rahmen dieses Zusammenwirkens hatte die Angeklagte im November 2016 eine Nigerianerin in Deutschland in Empfang genommen und in Bordelle gebracht, wo sie deren Arbeit überwachte, bis diese floh. Einer anderen hatte sie im März 2017 gegen Entgelt ihren Pass überlassen, damit diese sich bei Kontrollen damit ausweisen konnte.
Daneben hatte die Angeklagte auch noch Drogendelikte unterstützt. Das Gericht verurteilt sie nach dem im Oktober 2016 neu eingeführten Tatbestand § 232a Zwangsprostitution.
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