LG Oldenburg, Urteil as of 10/17/2017
Aktenzeichen 2 KLs 950 Js 42953/10 (86/12)

Key issues

Umfangreiche Entscheidung im Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz; illegale Beschäftigung von Bulgaren in der Fleischverarbeitung; detaillierte Ausführungen zur Abgrenzung zwischen Werkvertrag und illegaler Leiharbeit; Scheinwerkverträge; Freispruch aufgrund von Verjährung; ausführliche Begründung zur Einziehung des Gewinns in Höhe von rund zehn Millionen und 70.000 Euro

Summary

Das Landgericht (LG) spricht die beiden Angeklagten De. und Di. wegen Verjährung vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz frei. Es ordnet aber Einziehung des Wertersatzes von rund 10 Mio. bzw. 70.000 Euro für die rechtswidrig erhaltenden Arbeitsstunden an.

Der Angeklagte De. hatte als Geschäftsführer und kaufmännischer Leiter in einem fleischverarbeitenden Betrieb über 900 Bulgaren illegal beschäftigt. Der Angeklagte Di. hat ihn dabei als Geschäftsführer einer Personalvermittlungsfirma unterstützt.

Von 2008 bis 2010 hatte der De., ohne die (in der Übergangsfrist für das EU-Beitrittsland Bulgarien) erforderliche Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit, Bulgaren in seinem Betrieb arbeiten lassen, die der Di. ihm vermittelte. Da die Dienstleistungsfreiheit nicht eingeschränkt war und Tätigkeiten im Rahmen von Werkverträgen ermöglichte, setzten die Angeklagten die Arbeiter offiziell im Rahmen von Werkverträgen ein. Das Gericht legt dezidiert dar, dass die bulgarischen Arbeitskräfte tatsächlich wie Leiharbeiter eingesetzt wurden und nicht, wie für Werkverträge typisch, komplett eigenständig und ohne Weisungsgebundenheit arbeiteten.

Damit verstießen die Angeklagten gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG).

Da die Taten aber bereits verjährt sind, spricht das LG die Angeklagten gleichwohl frei. Eine Verurteilung wäre nur möglich gewesen, wenn die Angeklagten aus grobem Eigennutz gehandelt hätten. Dann gelte eine doppelte Verjährungsfrist.

Ein grober Eigennutz setze besonders anstößiges und skrupelloses Streben nach eigenem Vorteil voraus. Ein solches konnte das Gericht den Angeklagten nicht nachweisen.

Das LG ordnet aber Einziehung des von den Angeklagten durch die illegale Beschäftigung Erlangtem an. Hierzu macht es umfangreiche Ausführungen. Da die Arbeiter nur Stundenlöhne in Höhe von 4-5 Euro statt, wie für Leiharbeit vorgeschrieben, 12 Euro erhielten, muss das Unternehmen knapp elf Mio. Euro Wertersatz für die illegal erlangten Arbeitsstunden zahlen. Eine solche Einziehung des Tatertrages gemäß § 73b Strafgesetzbuch (StGB) sei nach dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 auch nach Verjährung der zugrunde liegenden Straftat möglich §§ 76a Abs. 2 S. 1, 78 Abs. 1 S. 2 StGB.

 

Siehe hierzu Folgeentscheidungen:

1. Beschluss des BGH vom 07.03.2019 auf Revision der von der Vermögenseinziehung betroffenen Unternehmen, in dem der BGH die Übergangsregelung zur Verjährung für unzulässig erklärt

2. Urteil des BGH vom 07.03.2019 zur Revision der StA gegen den Freispruch der Angeklagten, der durch den BGH jedoch bestätigt wird

 

Entscheidung im Volltext:

 

lg_oldenburg_17_10_2017 (PDF, 487 KB, nicht barrierefrei)

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