OVG Bremen, Beschluss as of 8/1/2017
Aktenzeichen 1B109/17

Key issues

Problematische Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz im Verwaltungsgerichtsverfahren um Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 4a, Satz 3 AufenthG; Ausführungen zur Anwendbarkeit bei nicht durchgeführtem Strafverfahren und fehlendem Nachweis der Opfereigenschaft; Gericht sieht Verlängerungsmöglichkeit nur für Opfer von Menschenhandel bzw. Zwangsprostitution

Summary

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) lehnt die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf Aufenthaltsverlängerung gemäß § 25 Abs. 4a Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ab.

Die Antragstellerin ist Nigerianerin. Sie war nach ihren Angaben 2011 von Libyen nach Italien geflohen. Dort war sie im Besitz einer bis zum Januar 2016 gültigen Aufenthaltserlaubnis zur unselbständigen Tätigkeit. Im März 2015 reiste sie nach Deutschland ein, um der Prostitution nachzugehen. Dort wurde sie im Juli von der Polizei bei der Prostitutionstätigkeit angetroffen. Die Staatsanwaltschaft teilte daraufhin der Ausländerbehörde mit, dass die Frau als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren benötigt würde. Die Frau hatte dem Ausländeramt schon vorher über eine Beratungsstelle für Menschenhandelsopfer mitteilen lassen, dass sie mit der Polizei kooperiere und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG beantrage.

Eine solche wurde ihr mit einer einjährigen Gültigkeit am 08.07.2015 erteilt.

Die Staatsanwaltschaft teilte der Ausländerbehörde am 31.07.2015 mit, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt sei. Es habe kein Täter ermittelt werden können und auch nach Aussage der Zeugin ergebe sich kein Anfangsverdacht hinsichtlich Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung.

Die Ausländerbehörde unternahm zunächst nichts außer einem internen Vermerk vom Juni 2016, dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Befristung nicht vorlägen.

Am 21.06.2016 beantragte die Frau eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis und verwies darauf, dass sie durch die intensive sozialpsychologische Unterstützung der Beratungsstelle ein relativ stabiles Leben mit einer Arbeit außerhalb der Prostitution führe, einen Freundeskreis aufgebaut und sich in ihr neues Lebensumfeld integriert habe.

Die Ausländerbehörde erteilte eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG, lehnte eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jedoch mit Bescheid vom 17.08.2016 ab.

Zum einen gäbe es keine persönlichen oder humanitären Gründe, bzw. öffentliche Interessen, die einen weiteren Verbleib in Deutschland erforderten. Außerdem sei die Frau kein Menschenhandelsopfer, wie sich aus der Aussage der Staatsanwaltschaft ergebe.

Gegen die Abschiebeandrohung legte die Frau Widerspruch ein, der jedoch abgelehnt wurde, da davon auszugehen sei, dass sie in Nigeria eine Existenz aufbauen könne, auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Italien sei nicht ausgeschlossen.

Auch ihr Eilantrag wurde abgelehnt, da sie kein Opfer von Menschenhandel gewesen sei und es weder humanitäre noch persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt gäbe. Zudem nähme sie ergänzende Sozialleistungen in Anspruch.

Hiergegen legte die Frau Beschwerde ein. Im Rahmen der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei nicht erforderlich, dass sie Opfer von Menschenhandel gewesen sei. Die ursprünglichen Erteilungsvoraussetzungen seien bei der Verlängerung nicht mehr zu prüfen. Die Verlängerung setze nur voraus, dass persönliche oder humanitäre Gründe einen Verbleib im Bundesgebiet erforderten. Dies sei der Fall, denn sie habe ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Ihre Aufenthaltserlaubnis in Italien sei inzwischen abgelaufen und sie wäre in Nigeria entwurzelt.

Das OVG stimmt dem nicht zu. Es macht Ausführungen zum Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015, in dessen Rahmen der § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG eingeführt wurde, sowie zu europarechtlichen Grundlagen, die die besondere Stellung der Opfer von Straftaten wie Menschenhandel deutlich machten und eine aufenthaltsrechtliche Verbesserung für Menschenhandelsopfer bieten sollen, indem eine Perspektive für einen Daueraufenthalt nach Beendigung des Strafverfahrens auch aus rein humanitären oder persönlichen Gründen ermöglicht wird. Wenn die Betroffenen aber kein Opfer der in § 25 Abs. 4a AufenthG genannten Straftaten geworden sind, entspräche es nicht dem Zweck des § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG, dass sie die dort genannten Erleichterungen für eine Aufenthaltsverlängerung in Anspruch nehmen. Daher setze sowohl die erstmalige Erteilung als auch die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG eine Opfereigenschaft voraus.

Die Antragstellerin sei nach Aussage der Staatsanwaltschaft kein Opfer von Menschenhandel und habe sich in ihrem Antrag auch nicht darauf berufen. Andere Gründe für eine Aufenthaltserlaubnis seien nicht ersichtlich.

(Anm. der Bearbeiterin: Die Entscheidung macht die Problematik deutlich, dass das Gesetz für aussagebereite Zeuginnen im polizeilichen Ermittlungsverfahren keinerlei Sicherheit bietet, da ihr (weiterer) Aufenthalt von der Durchführung eines Strafverfahrens bzw. dem Nachweis der Opfereigenschaft abhängt, was (wie dieses Verfahren zeigt) nicht in ihrem Einflussbereich liegt. Die StA hatte der Ausländerbehörde zunächst mitgeteilt, die Frau (offensichtlich als Opferzeugin) für ein Ermittlungsverfahren zu benötigen. Im weiteren Verlauf wurde dann das Verfahren eingestellt, da sich kein Täter habe ermitteln lassen und sich auch kein Anfangsverdacht auf Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung ergeben habe. Für Letzteres lässt sich dem Urteil keine Begründung entnehmen. Der KOK hat auf diese Probleme in seinen Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf bereits frühzeitig hingewiesen siehehttps://tinyurl.com/y8dnnuqs

Entscheidung im Volltext:

ovg_bremen_01_08_2017 (PDF, 129 KB, nicht barrierefrei)

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