VG Gelsenkirchen, Urteil as of 7/9/2018
Aktenzeichen 1a K 902/18.A

Key issues

Interessante Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um Flüchtlingsanerkennung für Eritreer; Gericht lehnt Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung aufgrund bestehender Ehe der Mutter mit anderem Mann zum Geburtszeitpunkt ab; umfassende Ausführungen zur Wirksamkeit religiöser Ehen nach eritreischem Recht

Summary

Das Verwaltungsgericht (VG) lehnt die Klage eines eritreischen Kindes auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Der Kläger war im März 2016 in Deutschland geboren worden. Seine Mutter ist eritreische Staatsangehörige. Ihr wurde im April 2017 subsidiärer Schutz zuerkannt. Im März 2016 hatte ein Eritreer, Herr F.H., dem im Mai 2016 Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde, die Vaterschaft für den Kläger anerkannt. Die Mutter hatte in ihrer Anhörung angegeben, in Eritrea als 15-Jährige verheiratet worden zu sein. Ihr Mann habe Eritrea 2007 verlassen.

Dem Kläger wurde im Februar 2018 mit Verweis auf den Schutzstatus der Mutter nach dem Grundsatz des internationalen Schutzes für Familienangehörige, der den identischen Schutzstatus vorsieht, subsidiärer Schutz gewährt. Hiergegen erhob der Kläger Klage und begehrt unter Verweis auf Herrn F.H. die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Dem stünde die von der Mutter angegebene eritreische Ehe nicht entgegen, die voraussichtlich nicht gültig sei, aufgrund des Alters der Mutter zum Zeitpunkt der Eheschließung und da die Ehe nur religiös geschlossen wurde.

Das VG verneint einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgeleitet aus dem Schutzstatus eines Familienangehörigen. Die Anerkennung der Vaterschaft durch Herrn F.H. sei unwirksam. Dies gelte nach deutschem Recht gem.

§ 1594 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Da die Mutter nach eigenen Aussagen in Eritrea verheiratet war und die Ehe nicht geschieden wurde, sei gem. § 1592 Nr. 1 BGB der Mann der Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war. 

Das Gericht legt ausführlich unter Verweis auf das eritreische Recht und andere Quellen dar, dass die Ehe auch nicht unwirksam ist.

Die Wirksamkeit scheitere nicht daran, dass die Mutter erst 15 Jahre alt war, insbesondere, da sie nicht angegeben hätte, die Heirat sei gegen ihren Willen geschehen.

Auch dass die Ehe nur religiös geschlossen wurde, mache sie nicht unwirksam. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei das nach eritreischem Recht ausreichend gewesen. Streitig sei allein die Frage, ob für die Wirksamkeit einer religiösen Ehe zusätzlich die Eintragung in ein Zivilregister erforderlich sei. Unklar sei, ob diese konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung sei oder nur deklaratorischer Art. Da Angaben der Mutter bezüglich einer Registrierung fehlten, begründet das Gericht die Annahme der Wirksamkeit der Ehe unter anderem mit verschiedenen Vergünstigungen, die der Mutter in Eritrea vom Staat zuerteilt wurden und die nach eritreischem Recht nur Eheleuten zustehen.

Das VG macht darüber hinaus umfassende Ausführungen zur Wirksamkeit nicht eingetragener Ehen auf Grundlage des eritreischen Rechts, das nach Ansicht des Gerichts eine Eintragung nicht voraussetzt.

Zwar räumt das VG ein, dass das Auswärtige Amt in der Beantwortung einer kleinen Anfrage aus dem Jahr 2017 auf die Frage, warum von nachzugswilligen eritreischen Ehegatten auch ein Nachweis der Registrierung der Ehe verlangt werde, angegeben habe, dies habe der eritreische Gesetzgeber durch Änderung des eritreischen Zivilgesetzbuchs im Mai 2015 als Nachweis für eine wirksame Ehe klargestellt. Dieser Auffassung folgt das VG mit weiterer Begründung jedoch nicht und weist auch auf eine Antwort des Auswärtigen Amtes auf eine spätere Anfrage hin, in der das Amt die frühere Haltung insofern revidiert, als es religiöse Ehen auch ohne Registrierung für gültig hält und ein Registrierungsnachweis nur noch bei Zweifeln an der Echtheit der religiösen Eheurkunde gefordert würden.

Für die Ehe der Mutter des Klägers geht das VG von einer Wirksamkeit aus, so dass der Ehemann rechtlicher Vater des Klägers und die Vaterschaftsanerkennung durch Herrn F.H. unwirksam sei. Das Gericht verweist den Kläger insoweit auf die Möglichkeit eines Vaterschaftsanfechtungsprozesses.

 

Entscheidung im Volltext:

vg_gelsenkirchen_09_07_2018 (PDF, 513 KB, nicht barrierefrei)

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