BGH, Urteil as of 3/7/2019
Aktenzeichen 3 StR 192/18

Key issues

Höchstrichterliche Entscheidung im Revisionsverfahren gegen Freispruch im Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz im fleischverarbeitenden Gewerbe; umfassende Ausführungen zu den Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandsmerkmals `grober Eigennutz´; Senat bestätigt Freispruch

Summary

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) verwirft die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch zweier Angeklagter vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG).

Das Landgericht Oldenburg (LG) hatte die beiden mit Urteil vom 17.10.2017wegen Verjährung freigesprochen. Sie hatten als Geschäftsführer eines fleischverarbeitenden Betriebes bzw. einer Personalvermittlungsfirma über gut zwei Jahre über 900 Bulgaren illegal beschäftigt. In der Übergangszeit nach dem EU-Beitritt Bulgariens, in der eine abhängige Beschäftigung noch genehmigungspflichtig war, setzten sie die Arbeiter*innen formal im Rahmen von Werkverträgen ein. Tatsächlich arbeiteten diese aber weisungsgebunden wie die im Unternehmen eingesetzten Leiharbeiter*innen. Da die Taten jedoch nach § 78c Abs. 3 Satz 2 Strafgesetzbuch (StGB) verjährt waren, sprach das LG die Angeklagten frei. Eine Verurteilung wäre nur möglich gewesen, wenn die Angeklagten die schwerere Form des Qualifikationstatbestandes des § 11 Absatz 2 SchwarzArbG) verwirklicht hätten, da dann eine längere Verjährungsfrist gelte. Ein grober Eigennutz setze besonders anstößiges und skrupelloses Streben nach eigenem Vorteil voraus. Ein solches sei den Angeklagten nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht nachzuweisen.

Der BGH stimmt der Entscheidung des LG zu. Der Senat macht unter Anführung weiterer Rechtsprechung und Literatur umfassende Ausführungen zu den Voraussetzungen des `groben Eigennutzes´ im Sinne von § 11 Abs. 2 des SchwarzArbG.
Danach muss das Verhalten von einem Streben nach eigenem Vorteil in einem besonders anstößigen Maß geleitet sein, wobei das Gewinnstreben ein übliches kaufmännisches Maß deutlich übersteigen muss. Allein das Nicht- Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen genüge hierfür nicht.
Nicht erforderlich sei, dass die von den unerlaubt beschäftigten Arbeitnehmern erbrachten Leistungen dem Täter selbst zugute kommen, sondern es reiche aus, wenn er hiervon mittelbar wirtschaftlich profitiere. Wer ausschließlich zum fremden Vorteil handele, erfülle das Tatbestandsmerkmal jedoch nicht.
DerSenat stimmt den Feststellungen des LG zu, nach denen die beiden Angeklagten selbst keinen oder nur einen unerheblichen geldwerten Vorteil durch die illegale Beschäftigung der Arbeiter*innen hatten. Es sei ihnen vielmehr um den Profit der jeweils von ihnen geleiteten Unternehmen gegangen. Dass sie damit auch eine Sicherung ihrer Positionen bezweckten, stellt auch nach Ansicht des Senats kein das gewöhnliche kaufmännische Maß überschreitendes Gewinnstreben dar.

Ebenso stimmt der Senat dem LG in seinen Ausführungen zu, dass der Einsatz der bulgarischen Arbeiter*innen nicht wesentlich zu den positiven wirtschaftlichen Ergeb-nissen im Tatzeitraum beigetragen hätte, sondern diese auf andere Faktoren zurück zu führen seien.

 

Entscheidung im Volltext:

bgh_urteil_07_03_2019 (PDF, 181 KB, nicht barrierefrei)

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