VG Stuttgart, Teil-Urteil as of 2/29/2019
Aktenzeichen A 10 K 9780/16

Key issues

Bemerkenswertes Teil-Urteil im Verwaltungsgerichtsverfahren um Flüchtlingsanerkennung für Nigerianerin wegen drohender Genitalverstümmelung; Gericht spricht Tochter Flüchtlingseigenschaft zu und macht umfassende Ausführungen zu Beschneidungspraxis in Nigeria

Summary

Das Verwaltungsgericht (VG) verurteilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) der Tochter einer Nigerianerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Frau war mit ihrer Tochter und ihren drei Söhnen über Frankreich nach Deutschland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. In ihrer Anhörung hatte sie angegeben in Nigeria mit einem Moslem zusammengelebt aber nicht gesetzlich verheiratet gewesen zu sein. Ihr Lebensgefährte sei wahrscheinlich bei einem Bombenattentat ums Leben gekommen. Danach sei sie von seiner Familie aus dem Haus geworfen worden.Sie habe mit ihren Kindern Nigeria verlassen, da sie dort für sich und ihre Kinder nicht sorgen könne. Der Antrag wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung nach Nigeria angedroht.
Hiergegen reichte die Frau im Namen ihrer Tochter Klage ein und gab an, dass der eigentliche Grund ihrer Flucht die drohende Beschneidung ihrer Tochter durch die Familie ihres verstorbenen Lebensgefährten gewesen sei. Dies habe sie aus Scham in der Anhörung nicht vorgetragen. Erst im Rahmen der Beratung beim Fraueninformationszentrum (FIZ) habe sie darüber reden können und erst dort sei sie darüber informiert worden, dass dies asylrelevant sei.
Außerdem sei ihr eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden, deren Behandlung in Nigeria nicht gewährleistet sei, so dass bei einer Rückkehr mit einem massiven Auftreten der Symptome zu rechnen sei.
Das Gericht gibt die Ausführungen der Mutter der Klägerin zu ihrer Situation in Nigeria und der drohenden Beschneidung ihrer Tochter wieder. Die Mutter der Klägerin ist selbst ebenfalls beschnitten.

Das VG entscheidet in einem Teil-Urteil, dass das Bundesamt der Tochter die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen muss.
Für die Mutter und die Brüder komme internationaler Schutz für Familienangehörige gemäß § 26 Abs. 3 und 5 AsylG in Betracht. Dafür sei aber zunächst Voraussetzung, dass dem stammberechtigten minderjährigen ledigen Kind, hier die Tochter, unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.
Weiter führt das Gericht aus, warum der Tochter die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Es stellt klar, dass eine drohende Genitalverstümmelung im Heimatland eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs.1 Nummer 6 AsylG anzusehen sei. Dass die Klägerin in ihrer Anhörung die drohende Beschneidung aus Scham (auch vor dem männlichen Dolmetscher) nicht sondern erst bei der Beraterin des FIZ erwähnt habe, hält das Gericht für nachvollziehbar.

Das VG ist der Ansicht, es könne nicht, so wie dies in anderen vom VG angeführten Entscheidungen geschieht, darauf abgestellt werden, dass eine Beschneidung den Zweck der Integration der betroffenen Mädchen und Frauen in die jeweilige Gesellschaft bedeute, beziehungsweise dass der Ausschluss unbeschnittener Frauen mit seinen eventuell existenzbedrohenden Folgen keine staatliche Verfolgung sei.
Vielmehr verweist es darauf, dass das VG Stuttgart schon in einer Entscheidung vom 20.8.2015 hervorgehoben habe, dass eine Beschneidung gerade darauf gerichtet sei, die Frauen, die eine Beschneidung verweigern, in ihrer politischen Überzeugung zu treffen und ihr Selbstbestimmungsrecht zu missachten, indem sie sie den Traditionen unterwerfen und zu verstümmelten Objekten degradieren.
§ 3b Abs.1Nummer 4 AsylG stelle klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gerade auch dann vorliegen kann, wenn eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit allein an das Geschlecht angeknüpft ist. Hierdurch solle insbesondere auch eine drohende Genitalverstümmelung erfasst werden.
Das VG macht umfassende Ausführungen zur allgemeinen Beschneidungspraxis in Nigeria und sieht aufgrund der Schilderungen der Klägerin für die Tochter eine unmittelbar drohende Beschneidung im Falle der Rückkehr durch die Familie des verstorbenen Lebensgefährten der Mutter der Klägerin gegeben.

Die Mutter sei auch im Falle einer Abschiebung aufgrund ihrer psychischen Probleme und zudem alleinerziehend und ohne familiäre Unterstützung in Nigeria nicht in der Lage, sich und ihre vier Kinder zu versorgen.
 

Entscheidung im Volltext:

vg_stuttgart_15_02_2019 (PDF, 2.499 KB, nicht barrierefrei)

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