BverwG, Urteil as of 7/4/2019
Aktenzeichen 1 C 45.18 u.a.

Key issues

Bedeutende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren um Gefährdungsprognose bei Familien; in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung stellt BVerwG fest, dass das BAMF bei gemeinsamem Aufenthalt und Zusammenleben der Kernfamilie im Bundesgebiet im Rahmen der individuellen Gefährdungsprognose von gemeinsamer Rückkehr der Gesamtfamilie ausgehen muss, auch wenn einzelnen Familienmitgliedern Schutzstatus gewährt wurde; Ausführungen zum grund- und konventionsrechtlichen Trennungsverbot bei Familien

Summary

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Feststellung eines Abschiebeverbots für den Kläger.

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und war 2015 mit seiner Frau und zwei minderjährigen Kindern nach Deutschland eingereist. Ihre Asylanträge wurden abgelehnt, die dagegen gerichtete Klage ebenfalls. Auf ihre Berufung wurde der Frau und den Kindern vom Oberverwaltungsgericht Abschiebeschutz zuerkannt, da die gebotene individuelle Prüfung ergäbe, dass die Mutter das Existenzminimum für sich und die Kinder in Afghanistan nicht würde erwirtschaften können. Der Kläger wäre jedoch in Afghanistan, nach Ansicht des OVG, als alleinstehender, gesunder und leistungsfähiger Mann in der Lage, den Lebensunterhalt für sich alleine zu sichern. Inwieweit die Trennung der Familie einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstelle, sei nicht vom BAMF, sondern der Ausländerbehörde im Rahmen möglicher Vollstreckungshindernisse zu prüfen.

Dem widerspricht das BVerwG. In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung stellt es fest, dass schon das BAMF bei der Prüfung von Abschiebeverboten im Rahmen der Gefahrenprognose bei einer zusammen lebenden Kernfamilie auch dann von einer gemeinsamen Rückkehr auszugehen hat, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits ein Schutzstatus gewährt wurde. Dies gebiete der grund- und konventionsrechtliche Schutz der Familie. Bei der Prognose der im Herkunftsland drohenden Gefahren sei für jedes Familienmitglied auf eine zwar hypothetische aber realitätsnahe Rückkehrsituation zu abzustellen, also unter welchen Voraussetzungen es überhaupt zu einer Rückkehr kommen kann und wird. Dabei habe schon das Bundesamt das sich aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK ergebende Verbot der Trennung einer zusammenlebenden Kernfamilie zu beachten. Sofern eine Familie im Bundesgebiet zusammen gelebt habe, sei lebensnah davon auszugehen, dass sie entweder gemeinsam oder gar nicht ins Herkunftsland zurückkehre. Dies gelte selbst dann, wenn Einzelnen bereits ein Schutzstatus zuerkannt worden ist. Es könne nicht angenommen werden, dass Familienmitglieder alleine zurückkehrten.

Das BVerwG hebt hervor, dass es damit seine frühere Rechtsprechung, nach der es bislang in solchen Fällen eine Ausnahme vom Grundsatz der gemeinsamen Rückkehr angenommen hatte, aufgebe.

Im vorliegenden Fall hätte das BAMF also bei der Gefährdungsprognose für den Vater davon ausgehen müssen, dass dieser mit seiner Familie gemeinsam nach Afghanistan zurückkehre, auch wenn die Frau und Kinder ein Bleiberecht in Deutschland hätten.

Bereits das OVG habe bei der Erörterung der Lebensverhältnisse in Afghanistan, gestützt auf zahlreiche Erkenntnisquellen, festgestellt, dass dem Kläger die Sicherung des Existenzminimums für die ganze Familie nicht möglich sein würde. Da somit wegen schlechter humanitärer Bedingungen ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK drohe, sei auch für den Kläger ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen.

Entscheidung im Volltext:

bverwg_04_07_2019 (PDF, 110 KB, nicht barrierefrei)

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