BVerfG, Urteil as of 11/5/2019
Aktenzeichen 1 BvL 7/16

Key issues

Bedeutende höchstrichterliche Entscheidung über Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen bei Hartz IV-Leistungen zur Durchsetzung der Mitwirkungspflichten; Zulässigkeit nur unter strengen Verhältnismäßigkeitskriterien; Gericht erklärt Sanktionsregelungen für teilweise nicht mit dem Grundgesetz vereinbar; ab Urteilsverkündung zulässig nur noch Kürzungen bis 30 % und nur, wenn keine außergewöhnliche Härte vorliegt; kein starrer Leistungsentzug über drei Monate, wenn Mitwirkungspflichten wieder erfüllt werden

Summary

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Vorlageverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Hartz IV Leistungen als Sanktion bei fehlender Mitwirkung erklärt, dass die entsprechenden Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) teilweise unverhältnismäßig und damit mit dem sich aus Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Sozialstaatsprinzip unvereinbar sind.

Der Kläger, ein arbeitsloser Lagerist empfängt Arbeitslosengeld II. Nachdem er einem vom Jobcenter vermittelten Arbeitgeber erklärt hatte, er wolle lieber eine Ausbildung im Verkauf machen, als im Lager zu arbeiten, hatte das Jobcenter ihm die Leistungen zunächst um 30 % gekürzt. Als er einen Vermittlungsgutschein zur Erprobung im Verkauf nicht wahrnahm, kürzte das Jobcenter um weitere 60 %. Dagegen reichte der Mann Klage beim Sozialgericht (SG) ein. Dieses setzte das Verfahren aus und legte es dem BVerfG mit der Frage vor, ob die in den Vorschriften der §§ 31, 31a und b des zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) für Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht aus § 31 Abs. 1 SGB II festgelegten Rechtsfolgen, die entsprechende Kürzungen vorsehen, verfassungsmäßig sind.

Das BVerfG macht in seiner Entscheidung zunächst umfassende rechtsgeschichtliche Ausführungen zur Entwicklung der Grundprinzipien, zu sanktionierten Verhaltenspflichten sowie Sanktionsmitteln des Sozialrechts.

Bei der Ausgestaltung der Regeln zur Sicherung des durch die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährten menschenwürdigen Existenzminimums verfüge der Gesetzgeber über einen Gestaltungsspielraum. Grundsätzlich sei der gewählte Weg des Nachrangigkeitsgrundsatzes, also Leistungsgewährung nur, wenn die bedürftige Person ihren Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaften kann, zulässig. Dies gelte auch für zumutbare Mitwirkungspflichten zur Überwindung der Bedürftigkeit.

Das BVerfG stellt das Sanktionssystem mit den in § 31 Abs. 1 SGB II festgelegten Pflichten in Umfang und Grenzen sowie den Voraussetzungen für die Feststellungen einer Pflichtverletzung ausführlichst dar. Es erläutert die Sanktionsmaßnahmen nach § 31a und 31b SGB II, die Leistungsminderungen in der Höhe gestaffelt und von einer starren Dauer vorsehen sowie Möglichkeiten zur Sicherung z.B. der Unterkunft während der Leistungsminderung. Sodann geht es auf die als Grundlage seiner Entscheidung durchgeführten Anhörungen und Studien ein. Insbesondere zu den Wirkungen der Mitwirkungspflichten und der Sanktionen ergäbe sich kein, durch belastbare Daten belegtes, einheitliches Bild.

Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, existenzsichernde Leistungen zu kürzen oder einzustellen, um Mitwirkungspflichten durchzusetzen, grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Da hierbei in die Handlungsfreiheit eingegriffen würde, seien an die Verhältnismäßigkeit jedoch strenge Maßstäbe anzulegen. Die Sanktionsvorschriften müssten geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Die im Verfahren zu überprüfenden Regelungen sind nach Ansicht des BVerfG aber in ihrer bestehenden Ausgestaltung teilweise unangemessen.

Die in § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II geregelte Leistungsminderung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs sei zulässig, da ihr eine generelle Eignung zur Erreichung des Zieles, durch Mitwirkung die Hilfebedürftigkeit zu überwinden, nicht abzusprechen sei.

Eine weitergehende Kürzung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II nach wiederholten Pflichtverletzungen sei jedoch unzulässig, da diese Kürzung erheblich in das Existenzminimum eingreife. Diese Regelung sei nicht verhältnismäßig, da es bislang an tragfähigen Erkenntnissen zur Wirksamkeit einer solchen Kürzung fehle, somit stehe die Eignung der Sanktion nicht fest. Dies gelte auch für eine völlige Kürzung.

Ebenso unvereinbar mit dem Grundgesetz sei, dass Kürzungen nach § 31a Abs. 1 SGB II automatisch eintreten. Die Prüfung eines eventuellen Härtefalles sei nicht vorgesehen.

Auch die starre Dauer von 3 Monaten sei unzulässig, die Sanktionen müssten enden, wenn die Mitwirkungspflichten erfüllt wurden.

 

Das BVerfG erklärt die Regelungen trotz Grundrechtsverstoßes nicht für nichtig.

Es legt aber eine sofortige Wirkung (ab Urteilsverkündung am 05.11.2019) fest.

Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber bleibe eine 30%-ige Leistungskürzung nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II nur zulässig, soweit sie nicht zu einer außergewöhnlichen Härte führe.

Die Regelungen des § 31a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II dürfen bei wiederholten Pflichtverletzungen nur so angewendet werden, dass die Leistungsminderung 30 % nicht überschreitet und im Falle außergewöhnlicher Härte davon abgesehen wird.

Die nach § 31b Abs. 1 Satz 3 SGBII zwingende Dauer von 3 Monaten darf bis zur Neuregelung nur unter der Voraussetzung angewandt werden, dass die Behörde die Leistungen wieder erbringt, wenn die Mitwirkungspflicht erfüllt wird bzw. der*die Berechtigte sich zur Erfüllung ernsthaft bereit erklärt.

 

Entscheidung im Volltext:

Bverfg_05_11_2019 (PDF, 390 KB, nicht barrierefrei)

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