VG Köln, Urteil as of 5/28/2019
Aktenzeichen 12 K5595 / 18.A

Key issues

Bemerkenswerte Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren um Flüchtlingsanerkennung für nigerianisches Menschenhandelsopfer; umfassende Ausführungen zu nach Nigeria zurückkehrenden Menschenhandelsopfern als `soziale Gruppe´ und Darstellung der Situation alleinerziehender Frauen

Summary

Das Verwaltungsgericht (VG) verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einer Nigerianerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Klägerin war von Nigeria nach Italien gereist, wo sie sich ungefähr zwei Jahre aufgehalten hatte. Im Februar 2018 kam sie nach Deutschland und stellte einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung gab sie als Grund für ihre Ausreise aus Nigeria an, dort wegen ihrer starken Körperbehaarung gehänselt worden zu sein. Außerdem habe sie ihre Familie dort verloren. Sie sei von einer Madame angesprochen worden, die ihr Arbeit als Putzfrau in Europa versprochen hätte. In Europa wäre sie dann aber eingesperrt worden und hätte als Prostituierte arbeiten müssen. Sie habe fliehen können und sei daraufhin schwanger nach Deutschland gekommen.

Das BAMF lehnte ihren Antrag ab und drohte die Abschiebung an.

Auf ihre Klage hiergegen spricht ihr das VG die Flüchtlingseigenschaft zu. Zwar begründe die Hänselei durch ihre Landsleute wegen ihrer Behaarung keinen asylrelevanten Fluchtgrund, sie sei aber im Falle einer Rückkehr in Nigeria von Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht.

Das Gericht macht Ausführungen unter Verweis auf Lageberichte und weitere Rechtsprechung zum Phänomen des organisierten Menschenhandels, der insbesondere im Bundesstaat Edo ein großes Problem darstelle. Das Gericht glaubt die Darstellung der Klägerin, in Italien zur Prostitution gezwungen worden zu sein. Damit gehöre sie zur Gruppe der nach Nigeria zurückkehrenden Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, die eine soziale Gruppe nach §3b Abs.1 Nr.4 Asylgesetz darstelle. Entscheidend hierfür sei, dass die Gruppe von der Gesellschaft als abgrenzbare Gruppe und `gesellschaftlicher Fremdkörper´ betrachtet werde. Dies sei bei den zur Prostitution gezwungenen Frauen gegeben, da mit einer Diskriminierung durch die Gesellschaft und auch durch die Familie zu rechnen sei. Zwar drohe der Klägerin keine derartige Stigmatisierung, da sie keine Familie habe und anderen von ihrer Prostitutionstätigkeit nicht berichten müsse. Sie sei aber durch Verfolgung durch die Madame bedroht, die wie sie aus Benin City stamme. Mit asylrelevanten Vergeltungsmaßnahmen sei daher zu rechnen.

Das Gericht legt unter Verweis auf einen Lagebericht des Auswärtigen Amtes von 2018 ausführlich dar, dass und warum der Klägerin kein Schutz vor dieser Verfolgung durch staatlich Stellen gewährt werden würde. Zwar gäbe es die `NAPTIP´ als nationale Stelle zur Bekämpfung des Menschenhandels, die auch Verfahren gegen Täter unterstützt habe, ebenso seien Gesetze zur Verfolgung verabschiedet worden. Die Umsetzung der Maßnahmen sei jedoch aus verschiedenen Gründen nicht ausreichend.

Weiter führt das Gericht umfassend aus, warum nicht davon auszugehen sei, dass es der Klägerin als alleinerziehende Mutter ohne familiäre Unterstützung gelingen würde, den Lebensunterhalt für sich und zwei Kinder zu erwirtschaften.

Entscheidung im Volltext:

vg_koeln_28_05_2019 (PDF, 1,1 MB, nicht barrierefrei)

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