LSG Hamburg, Beschluss as of 3/12/2020
Aktenzeichen L 4 SO 14/20

Key issues

Bemerkenswert positiver Beschluss im Eilrechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren um Leistungen für potentielles Menschenhandelsopfer mit Fiktionsbescheinigung in der Bedenkzeit; Gericht bejaht Anspruch auf Leistungen nach SGB XII; Ausführungen zur besonderen Härte

Summary

Das Landessozialgericht (LSG) verpflichtet das Jobcenter durch einstweilige Anordnung zur Zahlung von Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB). Die Antragstellerin, die keine Unionsbürgerin ist, war aus einem anderen Land als dem ihrer Staatsangehörigkeit Ende 2019 nach Deutschland geflohen. Sie gab an, in dem Land zwangsverheiratet und zur Prostitution gezwungen worden zu sein. Die Polizei hatte der Ausländerbehörde gegenüber einen Anfangsverdacht auf Menschenhandel bestätigt und dass die Frau sich eine Bedenkfrist nach § 59 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erbeten habe. Die Ausländerbehörde stellte daraufhin eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3, Satz 1 AufenthG bis zum 19.03.2020 aus.

Das Gericht stellt in seinem stattgebenden Beschluss zunächst fest, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, da sie den hierfür erforderlichen `gewöhnlichen Aufenthalt´ in Deutschland nicht glaubhaft machen könne, solange sie für die Erholungs- und Bedenkzeit eine befristete Fiktionsbescheinigung habe.

Erst sobald sie sich entscheide, eine Aussage zu machen, und sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG erhalte, würde damit ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet.

Es seien aber die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und bei Krankheit aus § 23 SGB XII erfüllt. Der hierfür erforderliche `tatsächliche Aufenthalt´ sei gegeben, solange die Frau sich in der in Artikel 13 der Europaratskonvention gegen Menschenhandel vorgesehenen Erholungs- und Bedenkzeit befände.

Durchgreifende Ausschlussgründe sah das Gericht nicht, insbesondere glaubte es der Frau, dass der alleinige Grund ihrer Einreise war, der Zwangsprostitution und den Gewalttaten des Ehemannes zu entgehen. Zwar könne wegen des Fehlens eines genauen Nachweises der Einreise nicht festgestellt werden wann die 3-Monats-Ausschlussfrist endet, dies sei aber unerheblich, da im Falle eines solchen, ein Leistungsanspruch nach § 23 Abs. 3 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB XII gegeben sei. Ansonsten habe sie einen Anspruch direkt aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.

Das LSG erläutert die Voraussetzungen für das Vorliegen einer besonderen Härte, die nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII einen Leistungszeitraum über einen Monat hinaus und mehr als nur Leistungen zum Lebensunterhalt eröffnet und sieht diese im Falle der Antragstellerin erfüllt. Der Frau sei eine Rückkehr in das Land, aus dem sie nach Deutschland eingereist ist, nicht zumutbar, da ihr dort durch den Vater ihrer Kinder Zwang in die Prostitution und Gewalttaten drohten.

In das Land ihrer Staatsangehörigkeit sei ihr zwar grundsätzlich eine Einreise zuzumuten, hiervon sei aber abzusehen, da sie durch das Erlebte traumatisiert sei und sich erst stabilisieren müsse. Rechtlich sei ihr dazu nach Art. 13 der Europaratskonvention eine Frist von mindestens 3 Monaten einzuräumen – gemäß § 25 Abs. 4a in Verbindung mit § 59 Abs. 7 Satz 2 AufenthG.

 

Entscheidung im Volltext:

lsg_hamburg_12_03_2020 (PDF, 1,8 MB, nicht barrierefrei)

Supported by
Logo BMFSFJ
KOK is a member of

Contact

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky