EuGH, Urteil as of 7/16/2020
Aktenzeichen C-129/19

Key issues

Bedeutende Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren um die Auslegung der EU-Opferentschädigungsrichtlinie; Ausführungen zur unionsrechtlichen Staatshaftung; Entschädigungsansprüche direkt aus der Richtlinie ableitbar; Geltung für In- und Ausländer*innen; Entschädigung muss Schaden nicht vollständig wiedergutmachen, darf aber nicht nur symbolisch sein

Summary

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) spricht in seiner Entscheidung einer Italienerin, die Betroffene von sexueller Gewalt geworden war, einen Anspruch auf Entschädigung gegen Italien zu.

Die Frau war 2005 in Italien Betroffene sexueller Gewalt geworden. Die beiden Täter*innen wurden zu Haftstrafen und zur Zahlung von 50.000 € Entschädigung verurteilt. Da sie flüchteten, hatte die Geschädigte das Geld jedoch nicht erhalten.

Sie verklagte daraufhin 2009 dasitalienischePräsidium des Ministerrats auf Haftung Italiens wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten, da Italien keine wie in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie vorgeschriebene Regelungen zur staatlichen Entschädigung eingeführt hatte. In erster Instanz wurden ihr 90.000 € zugesprochen. Auf die hiergegen vom Präsidium des Ministerrats eingelegte Berufung wurde die Summe auf 50.000€ reduziert, das Urteil im Übrigen bestätigt. In der Revision hiergegen macht das Präsidium des Ministerrats geltend, die Richtlinie beträfe nur grenzüberschreitende Fälle und verleihe Betroffenen Entschädigungsrechte nur bei Gewalttaten, die in einem anderen als dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes begangen wurden.

Nach Klageerhebung hatte Italien 2017 in Umsetzung der Richtlinie ein nationales Gesetz verabschiedet, das staatliche Entschädigung von Opfern in Italien begangener Gewalttaten, unabhängig vom Wohnort im In- oder Ausland, vorsieht. Für Betroffene sexueller Gewalttaten ist darin in einer pauschalisierten Tabelle ein Anspruch von 4.800 € festgelegt.

Das mit der Revision befasste Gericht legte das Verfahren dem EuGH mit der Frage vor, ob aus Art. 12 Abs. 2der Entschädigungsrichtlinie ein direkter Anspruch der Betroffenen wegen verspäteter Umsetzung gegen einen Mitgliedstaat ableitbar ist und ob diese nur für grenzüberschreitende Fälle gelte.

Außerdem fragt das Gericht, ob die in der italienischen Regelung vorgesehene Entschädigung für Betroffene sexueller Gewalttaten in Höhe von 4800 € angemessen im Sinne des Art. 12 Abs. 2 der Richtliniesei, da zwischenzeitlich in Gerichtsverfahren gegen Italien wegen Nicht- oder verspäteter Umsetzung der Richtlinie Entschädigungen zwischen 10.000 und 200.000 € ausgesprochen worden waren.

Der EuGH führt zunächst aus, unter welchen Voraussetzungen sich ein direkter Anspruch für Unionsbürger*innen gegen einen, Unionsrecht verletzenden, Staat ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung müsse für einen europarechtlichen Staatshaftungsanspruch die Unionsnorm den Einzelnen unmittelbar begünstigen, der Verstoß dagegen muss außerdem qualifiziert, d.h. offenkundig und erheblichund für den entstandenen Schaden ursächlich sein.

Unter Bezug auf die Ziele der Richtlinie legt der Gerichtshof dar, dass diese den einzelnen Betroffenen direkt und auch nicht nur in grenzüberschreitenden Fällen Entschädigungen vermitteln soll.

Zur Frage der Angemessenheit einer Entschädigung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie erklärt der Gerichtshof, dass gewisse Pauschalierungen zwar zulässig seien, aber nur, solange sie die konkreten Folgen der Gewalttat im Einzelfall hinreichend berücksichtigten und einen angemessenen Beitrag zur Wiedergutmachung der erlittenen materiellen und immateriellen Schäden leisteten. Die abschließende Prüfung obliege zwar dem vorlegenden Gericht, aber die in der italienischen Regelung vorgesehene pauschale Summe von 4800 € für Betroffene sexueller Gewalttaten erscheine nach diesen Kriterien nicht gerecht und angemessen.

eugh_grosse_kammer_16_07_2020 (PDF, 152 KB, nicht barrierefrei)

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