LG Itzehoe, as of 5/18/2020
Aktenzeichen 7 Ns 303 Js 5276/18

Key issues

Bemerkenswerte Entscheidung im Berufungsverfahren wegen Menschenhandels zur Ausbeutung durch Begehung von Diebstählen; Landgericht gibt Berufung der Staatsanwaltschaft statt und verurteilt wegen besonders schweren Menschenhandels wegen Zwangs zur Begehung von Diebstählen teils zu mehrjähriger Haftstrafe.

Summary

Das Landgericht (LG) hebt auf die Berufung der Staatsanwaltschaft (StA) das Urteil des Amtsgerichts (AG) auf und verurteilt drei Angeklagte unter anderem wegen besonders schweren Menschenhandels zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.
Das Amtsgericht hatte in der Vorinstanz die Angeklagten D und P wegen Diebstahlsdelikten zu Freiheitsstrafen auf Bewährung bzw. Geldstrafen verurteilt. Ein dritter Angeklagter, K, war freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft hatte dagegen Berufung eingelegt, da sie auch den Tatbestand des besonders schweren Menschenhandels erfüllt sah.
Die drei Angeklagten hatten in wechselseitigem Zusammenwirken einen obdachlosen und alkoholabhängigen Geschädigten zur Begehung von Diebstählen gezwungen.

Ein Bekannter des Angeklagten P hatte den Geschädigten im Sommer 2016 im Herkunftsland angesprochen und ihm eine Arbeitsmöglichkeit in Deutschland in Aussicht gestellt. In Wirklichkeit wollte er ihn jedoch zu P bringen, der ihn zwingen würde, für den Unterhalt der Familie Diebstähle zu begehen. Der Geschädigte wollte für eine Zeit in Deutschland Geld verdienen und ging auf das Angebot ein. Er wurde zu P nach Deutschland gebracht, wo er auch zunächst wohnte. P gab vor nach einer Arbeit für den Geschädigten zu suchen. Nach ungefähr einem Monat forderte er ihn aber wie von Anfang an geplant auf, für die Familie Lebensmittel zu stehlen, wobei er genaue Anweisungen hinsichtlich des Diebesguts gab. Der mittellose Geschädigte sah aufgrund seiner Situation keine Möglichkeit, sich zu weigern und führte die Diebstähle durch. Später kam auch der Angeklagte D hinzu, nahm den Geschädigten mit zu sich und ließ ihn ebenfalls unter Ausnutzung seiner Hilflosigkeit Diebstähle begehen. Der Geschädigte wusste nicht, wie er sich der Situation entziehen sollte, zumal er auch Angst vor den Angeklagten hatte, die alle der Bevölkerungsgruppe der X angehörten und ihm für Zuwiderhandlungen massive Gewalt angedroht hatten. Außerdem vermutete der Geschädigte, alle Angehörigen der Bevölkerungsgruppe X würden ihn verfolgen.

So wohnte er entweder bei P oder bei D, teilweise aber auch auf der Straße.

Im November 2016 sprach ihn der Angeklagte K an, der von seinen Diebstählen gehört hatte. Der K schlug dem Geschädigten vor, für ihn zu stehlen, wofür er ihn aber bezahlen wollte. Darauf ging der Geschädigte ein und zog zu K. Dort blieb er aber nur vier Tage bis es zu einem Streit kam, da der Geschädigte nicht weiter stehlen wollte. Danach zog er wieder zurück zu P. Er beging weitere Diebstähle, bei denen er jedoch erwischt und in Untersuchungshaft genommen wurde. Nach seiner Haftentlassung zog er wieder zu P, der ihm für eine weitere Flucht Gewalt androhte. Er wurde weitere Male beim Stehlen gestellt und in U-Haft genommen. Nach seinen Entlassungen lebte er entweder auf der Straße oder wandte er sich jeweils wieder an D oder P.  Ende Januar 2018 floh er erneut und wandte sich an die Polizei.

Er wurde polizeilich und richterlich vernommen und im November 2019 abgeschoben und konnte daher in der Berufungsverhandlung nicht mehr vernommen werden. Seine Aussagen wurden durch Vernehmung der Verhörspersonen in die Hauptverhandlung eingeführt.

Für D stellt das Gericht eine Strafbarkeit wegen besonders schweren Menschenhandels gem. §§ 232 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d) Strafgesetzbuch (StGB) fest, da er den Geschädigten zumindest von Mitte November 2017 bis Januar 2018 mit kurzen Unterbrechungen bei sich beherbergte, um ihn mit Gewalt und durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch die Begehung von Straftaten, wie Einbrüchen und Ladendiebstählen, auszubeuten. Dabei handelte er gewerbsmäßig.

Im Rahmen der Strafzumessung erwähnt das Gericht eine Strafschärfung aufgrund der in der Tat zum Ausdruck kommenden besonders menschenverachtenden Gesinnung des D gegenüber dem Geschädigten erwogen zu haben. Davon habe man jedoch Abstand genommen, da eine solche Gesinnung typisch für die Menschenhandelstatbestände sei und im hohen Strafmaß ihren Ausdruck fände.

Der D wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, wobei in die Strafe noch weitere von D begangenen Diebstahlsdelikte mit einflossen.

Für den Angeklagten P sieht das Gericht eine Strafbarkeit wegen schweren Menschenhandels in zwei Fällen gemäß §§ 232 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d) StGB sowie der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 2 StGB gegeben. Da nicht auszuschließen war, dass die Taten teilweise vor Inkrafttreten des § 232 StGB in seiner jetzigen Fassung am 15.10.2016 begangen wurden, seien diese als Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB zu bewerten.

Das Gericht verurteilt den P zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten.

Für den K nahm das LG eine Strafbarkeit wegen Menschenhandels gemäß § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d) StGB an, da er den Geschädigten ca. 4 Tage bei sich beherbergte und bei der Begehung von Diebstählen ausbeutete und verurteilt ihn zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Mangels günstiger Prognose kommt nach Ansicht des Gerichts eine Aussetzung auf Bewährung nicht in Betracht.

 

Entscheidung im Volltext:

lg_itzehoe_18_05_2020 (PDF, 356 KB, nicht barrierefrei)

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