AG Rosenheim, Urteil as of 5/12/2020
Aktenzeichen 2 Ls 600 Js 19001/19

Key issues

Entscheidung im Strafverfahren wegen Zwangsprostitution; Vorgehen nach sogenannter `Loverboy-Methode´; Urteil nach Verständigung; Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten

Summary

Das Amtsgericht (AG) verurteilt den Angeklagten, einen Rocker der Hells-Angels, unter anderem wegen Zwangsprostitution zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten.

Der Angeklagte (A) hatte die Zeugin V, die eine seiner Freundinnen war, durch die sog. `Loverboy-Methode´ dazu gebracht, der Prostitution nachzugehen. Die V war hoch verschuldet, hatte bereits eine eidesstattliche Erklärung abgegeben und für ihre Konten liefen Pfändungen. Im Wissen hierum hat der Angeklagte sie motiviert, durch Prostitution Geld zu verdienen. Er hat den Kontakt zu einer weiteren Freundin, der Zeugin F hergestellt, die bereits für ihn der Prostitution nachging, um die V anzuleiten. Die V verdiente daraufhin als Prostituierte rund 9.000 € in zwei Wochen und musste alles dem A geben, der ihr nur einen geringen Betrag für Lebensmittel u.ä. beließ. Der Angeklagte erklärte der V, wenn sie nicht weiter für ihn arbeiten wolle, müsse sie eine Ablösung in Höhe von 30.000 € bezahlen.

Die ebenfalls für den A arbeitende F verdiente im Jahr mehr als 100.000 €. Auch die F war überschuldet und auch gegen sie liefen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte den Frauen ihre Einnahmen fast komplett abnahm und zur Finanzierung seines luxuriösen Lebensstils verwandte, waren die gegen die beiden Frauen laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos.

Das AG sah den Tatbestand der Zwangsprostitution, Zuhälterei und Beihilfe zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung erfüllt und verurteilte den Angeklagten (nach einer Verständigung im Sinne des § 257c Strafprozessordnung) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Hierbei wurde im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten sein Geständnis berücksichtigt und dass er keine körperliche Gewalt gegen die Frauen angewandt hatte.

Eine Aussetzung zur Bewährung kam für das Gericht aufgrund der Vorstrafen und der schlechten Sozialprognose nicht in Betracht.

 

Entscheidung im Volltext:

ag_rosenheim (PDF, 373 KB, nicht barrierefrei)

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