BGH, Beschluss as of 9/2/2020
Aktenzeichen 5 StR 245/20

Key issues

Höchstrichterliche Entscheidung im Strafverfahren um Zwangsprostitution; Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal des `Veranlassens´; erforderlich ist Einflussnahme, die ursächlich zur Entscheidung zur Prostitutionstätigkeit führt

Summary

Der Bundesgerichtshof (BGH) ändert den Schuldspruch eines Landgerichtsurteils von schwerer Zwangsprostitution in schweren Menschenhandel.

Nach den Feststellungen des Landgerichts (LG) hatten die Angeklagten zwei minderjährige Frauen, die bereits zur Prostitution entschlossen bzw. darin tätig waren, in ihrer Prostitutionstätigkeit durch Fahrdienste, Unterkunftsvermittlung und Kontaktherstellung zu Freiern unterstützt. Das LG hatte sie dafür wegen schwerer Zwangsprostitution verurteilt.

Der BGH sieht den Tatbestand der Zwangsprostitution jedoch nicht als erfüllt an, da die Angeklagten die, bereits zur Prostitution entschlossenen, Frauen nicht im Sinne des § 232 a  Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) zur Aufnahme oder Fortsetzung dieser Tätigkeit veranlasst hätten.

Der BGH macht Ausführungen zu den Voraussetzungen des Tatbestandmerkmals `Veranlassen´. Dies sei zwar weit zu fassen und bereits durch jedes Handeln gegeben, das mitursächlich ist für die Entscheidung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution. Insoweit decke es sich mit dem Begriff des `Dazu-Bringens´ in § 232 StGB alter Fassung. Erforderlich sei aber, dass die Einflussnahme des Täters oder der Täterin erst dazu führt, dass das Opfer die Prostitution aufnimmt, bzw. von dem Entschluss, die Prostitution aufzugeben, wieder Abstand nimmt, mithin eine Entscheidung trifft, die es ohne diese Einflussnahme nicht getroffen hätte.

Dies sei bei den Angeklagten nicht gegeben, da sie die Prostitutionstätigkeit der Frauen zwar umfassend gefördert, die Entscheidung der Frauen hierzu aber nicht beeinflusst hätten.

Der Tatbestand der Zwangsprostitution sei daher nicht erfüllt, es bliebe aber eine Strafbarkeit wegen Menschenhandels gemäß § 232 Abs.1 Satz 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB. 

 

Entscheidung im Volltext:

Bgh_02_09_2020 (PDF, 200 KB, nicht barrierefrei)

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