EuGH, Urteil as of 8/1/2022
Aktenzeichen C-273/20 und C-355/20

Key issues

Klarstellende Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren zu Familienzusammenführung; Elternnachzug; Fortbestand der Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht erforderlich; keine Beendigung des Aufenthaltsrechts der Eltern bei Eintritt der Volljährigkeit nach Antragstellung; zu den Voraussetzungen von „tatsächlichen familiären Bindungen“

Summary

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet anlässlich eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), dass beim Nachzug zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach Art. 10 Abs. 3 a und Art. 2 f der Richtlinie 2003/86 die Minderjährigkeit nicht mehr zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung fortbestehen muss. Das Aufenthaltsrecht der Eltern endet auch nicht mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Der EuGH macht darüber hinaus Ausführungen zum Vorliegen von „tatsächlichen familiären Bindungen“ nach Art. 16 Abs. 1 b der Richtlinie 2003/86 und stellt klar, dass die bloße Verwandtschaft in gerader aufsteigender Linie ersten Grades nicht genügt, ein Zusammenleben aber auch nicht erforderlich ist. Gelegentliche Besuche können hingegen als Beleg ausreichen.

 

Dem EuGH lagen zwei ähnliche Fälle vor, die er verbunden hatte. Es ging zum einen um den Elternteil SW und zum anderen um die Eltern BL und BC, deren jeweilige Söhne, geboren am 18.01.1999 und 01.01.1999, auf ihre Asylanträge vom 10.12.2015 und vom 05.10.2015 mit Bescheiden vom 15.07.2016 und 10.12.2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekamen. Am 15.08.2016 und 26.05.2016 erhielten sie Aufenthaltserlaubnisse. SW sowie BL und BC beantragten am 04.10.2016 und am 09.11.2016 für sich selbst und weitere Geschwister nationale Visa zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem jeweiligen Sohn, die mit Bescheiden vom 02.03.2017 und 28.03.2017 jeweils abgelehnt wurden. Zur Begründung führte die Botschaft aus, dass die Söhne von SW sowie von BL und BC in der Zwischenzeit, am 18.01.2017 und am 01.01.2017, volljährig geworden seien. Das gegen diese Entscheidung geführte Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG) endete mit der Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Visa zugunsten der Eltern. Gegen das Urteil des VG legte die Bundesrepublik Deutschland Sprungrevision an das BVerwG ein und begründete seine gegenteilige Auffassung damit, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz beide Söhne keine minderjährigen Flüchtlinge mehr gewesen seien. Die Voraussetzungen von § 36 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) seien nicht erfüllt. Die bereits durch den EuGH zur Frage der Minderjährigkeit ergangene Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 12.04.2018, Aktenzeichen C-550/16) sei auf die vorliegenden Fälle nicht anwendbar. Darüber hinaus äußerst sich der EuGH zu der Frage, wann „tatsächliche familiäre Bindungen“ im Sinne des Art. 16 Abs.1 b der Richtlinie 2003/86 vorliegen.

 

Der EuGH erinnert zunächst daran, dass er mit Urteil vom 12.04.2018, Aktenzeichen C-550/16 bereits entschieden hat, dass Art. 10 Abs. 3 a und Art. 2 f der Richtlinie 2003/86 dahingehend auszulegen ist, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die bei Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und Stellung ihrer Asylanträge in diesem Staat jünger als 18 Jahre alt waren, aber während des Asylverfahrens volljährig werden und denen später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjährige“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind. Dem folgend stehe ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Familienzusammenführung weder mit den Zielen der Richtlinie 2003/86 noch mit den Anforderungen aus Art. 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 24 Abs. 2 (Kindeswohl) der Charta der Europäischen Union im Einklang. Es bestünde sonst keine Veranlassung, die Anträge mit der gebotenen Dringlichkeit zu bearbeiten. Ein Abstellen auf den Antragszeitpunkt harmoniere auch nicht mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit, eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Antragsteller*innen, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, zu gewährleisten. Der Erfolg des Antrags auf Familienzusammenführung hinge dann hauptsächlich von Umständen ab, die in der Sphäre der nationalen Behörden oder Gerichte liegen, insbesondere von der mehr oder weniger zügigen Bearbeitung des Antrags oder von der mehr oder weniger zügigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, und nicht von Umständen, die in der Sphäre der Antragsteller*innen liegen. Das könne große Unterschiede bei der Bearbeitung von Anträgen auf Familienzusammenführung zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats zur Folge haben.

Die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Familienzusammenführung kann dem EuGH zufolge keine „Bedingung“ im Sinne des Art. 16 Abs. 1 a der Richtlinie 2003/86 sein, bei deren Nichterfüllung der Antrag abschlägig zu entscheiden ist.

Das Aufenthaltsrecht der Eltern kann nicht auf den Zeitraum beschränkt werden, in dem die Minderjährigkeit des Kindes fortbesteht. Der EuGH weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Familienangehörigen einen ersten Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen, auch wenn die Kinder zwischenzeitlich volljährig werden.

Schließlich stellt der EuGH klar, dass die bloße Verwandtschaft in gerader aufsteigender Linie ersten Grades für die Annahme von „tatsächlichen familiären Bindungen“ im Sinne von Art. 16 Abs. 1 b der Richtlinie 2003/86 nicht genügt. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass Kind und Verwandte zusammenleben oder unter einem Dach wohnen. Gelegentliche Besuche, sofern sie möglich sind, und regelmäßige Kontakte jedweder Art können für die Annahme, dass diese Personen persönliche und emotionale Beziehungen wieder aufbauen, und als Beleg für das Bestehen tatsächlicher familiärer Bindungen ausreichen. Eine gegenseitige finanzielle Unterstützung könne nicht verlangt werden.

 

Entscheidung im Volltext:

EuGH_01_08_2022_Familienzusammenführung_BRD_vs_SW_BL_BC.pdf (PDF, 280 KB, nicht barrierefrei)

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