EuGH, Urteil as of 3/19/2019
Aktenzeichen C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17 und C‑438/17

Key issues

Grundlegende Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren; Zulässigkeit eines erneuten Asylantrags bei bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestehendem subsidiären Schutz; sog. Aufstockungsklage bei systemischen Mängeln im Asylverfahren eines anderen EU-Mitgliedstaates; unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh)

Summary

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet anlässlich mehrerer Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 23.3.2017: 1 C 17/16, NVwZ 2017, 1627; 1 C 18/16, ZAR 2017, 471 und 1 C 20/16, BeckRS 2017, 111628), dass ein Asylantrag in einem EU-Mitgliedstaat nicht deshalb als unzulässig abgelehnt werden darf, weil bereits ein anderer EU-Mitgliedstaat subsidiären Schutz gewährt hat. Der subsidiäre Schutz greift ein, wenn weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung gewährt werden können und im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht. Diese Entscheidung des EuGH gilt für den Fall, dass die Antragsteller*innen in dem Mitgliedstaat, der bereits subsidiären Schutz gewährt hat, in eine extreme materielle Notlage versetzt würden, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstößt. Bloße Mängel im Sozialsystem des Mitgliedstaates allein sind dagegen nicht ausreichend, um das Risiko einer solchen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu begründen.

In dem Verfahren ging es um palästinensische Staatenlose aus Syrien, die bereits in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten hatten sowie um einen russischen Staatsangehörigen, dem zuvor in Polen subsidiärer Schutz zuerkannt worden war. Die Personen reisten jeweils weiter nach Deutschland und stellten dort einen neuen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte diese Anträge jeweils als unzulässig ab.

Die Betroffenen klagten gegen die Bescheide des BAMF. Sie machten jeweils geltend, Deutschland sei für ihre Asylanträge zuständig. Die Tatsache, dass sie bereits subsidiären Schutz in einem andere EU-Land erhalten hätten, führe nicht zur Unzulässigkeit des Asylantrages in Deutschland. Dies begründeten sie damit, dass das Asylverfahren, die Aufnahmebedingungen sowie die Lebensverhältnisse von Personen mit internationalem Schutzstatus in Bulgarien und Polen gravierende systemische Schwachstellen aufwiesen. Das BVerwG legte dem EuGH schließlich die Frage vor, ob der erneute Asylantrag auch dann als unzulässig abgelehnt werden dürfe, wenn die Lebensbedingungen von Personen mit internationalem Schutzstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzusehen seien. Weiterhin fragte das BVerwG, ob zu berücksichtigen sei, wenn sie dort gar keine oder im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten nur erheblich niedrigere Leistungen erhielten, auch wenn keine Ungleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen dieses EU-Mitgliedstaates vorliege (d.h. die eigenen Staatsangehörigen z.B. auch keine oder nur sehr geringe Sozialleistungen erhalten).

Der EuGH stellt fest, dass der Asylantrag nicht schon deshalb als unzulässig abgewiesen werden darf, weil den Antragstellenden bereits von einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn sie in diesem Mitgliedstaat Lebensverhältnisse erwarten, die eine ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bedeuten. In dem neu aufnehmenden Mitgliedstaat müsse dann ein erneutes Asylverfahren durchgeführt werden. Die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist an hohe Hürden geknüpft.

Aufgrund der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens in der EU gelte die Vermutung, dass in allen Mitgliedstaaten eine grund- und menschenrechtskonforme Behandlung von Schutzsuchenden erfolge. Damit von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgegangen werden kann, müsse die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 der GRCh erreicht werden. Das gemeinsame europäische Asylsystem müsse in der Praxis in diesem Mitgliedstaat so schwerwiegende Mängel aufweisen, dass Antragstellende tatsächlich der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sind, dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Dies müsse durch die Gerichte geprüft werden, wenn aus den Angaben der Antragstellenden ein entsprechendes Risiko deutlich werde.

Die hohe Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 der GRCh sei dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine subsidiär schutzberechtigte Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Solche elementaren Bedürfnisse sind insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden (Fehlen von „Bett, Brot, Seife“). Diese Situation müsse die physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigten oder die schutzberechtigten Personen in einen Zustand der Verelendung versetzten, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Bessere Lebensverhältnisse in dem Land, in dem ein erneuter Asylantrag gestellt wurde, begründen eine solche Gefahr noch nicht. Die Schwelle sei selbst dann nicht erreicht, wenn die Situation der betreffenden Person durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse gekennzeichnet wäre. Dies gilt jedenfalls, sofern die Situation nicht mit extremer materieller Not verbunden sei, die mit einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung gleichgestellt werden könne. Der EuGH betont in diesem Kontext den allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots jeder Form unmenschlicher und erniedrigender Behandlung in Art. 4 der GRCH, welches eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist. In diesem Sinne stellt der EuGH fest, dass es für die Anwendung von Art. 4 der GRCH gleichgültig sei, zu welchem Zeitpunkt die Person einer ernsthaften Gefahr der unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Dies können der Zeitpunkt der Abschiebung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss sein.

Schließlich führt der EuGH aus, dass ein neuer Asylantrag jedoch dann als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn der EU-Mitgliedstaat, der bereits subsidiären Schutz gewährt hat, die Prüfung der Zuerkennung der (weitergehenden und mehr Rechte gewährenden) Flüchtlingseigenschaft verweigert hat. Vielmehr müsse der Mitgliedstaat, der bereits subsidiären Schutz gewährt hat, das Verfahren wieder aufnehmen und die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling prüfen. Wenn ein Mitgliedstaat das Asylverfahren nicht korrekt durchführt, führt dies also nicht dazu, dass andere Mitgliedstaaten das Asylverfahren erneut durchführen müssen.

 

Entscheidung im Volltext:

EuGH_19_03_2019_Ibrahim.pdf (PDF, 408 KB, nicht barrierefrei)

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