BGH, Beschluss as of 6/1/2022
Aktenzeichen 1 StR 65/22

Key issues

Höchstrichterliche Revisionsentscheidung im Strafverfahren wegen Zwangsprostitution; zur Frage der Abgrenzung von Vorbereitungshandlungen zum strafbaren Versuch; Verhandlungen mit Bordellbetreiber*in oder Anmeldung als Prostituierte noch kein strafbarer Versuch; Auslegung Tatbestandsmerkmal ‚Aufnahme der Prostitution‘ und ‚Gewerbsmäßigkeit‘

Summary

Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hebt auf die Revision des Angeklagten ein Urteil des Landgerichts (LG) teilweise auf und verweist an dieses zurück.

Der Angeklagte war wegen versuchter schwerer Zwangsprostitution und Körperverletzung zu einer über dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Er hatte im Internet einer 20-jährigen Rumänin vorgetäuscht, er wolle eine Familie mit ihr gründen. Sie solle nach Deutschland kommen und einen Sprachkurs besuchen. In Wahrheit wollte er sie zur Prostitution bewegen, damit sie als Prostituierte mindestens 3.000 EUR monatlich verdiene.

Die Frau verließ daraufhin Rumänien und zog zu dem Angeklagten in seine Einzimmerwohnung. Wenige Tage später eröffnete der Angeklagte ihr sein Vorhaben und würgte und bedrohte die Frau, um sie zur Prostitution zu bewegen. Als sie sich weigerte, besorgte er ihr eine Stelle als Reinigungskraft. Es kam zum Streit, weil die Frau eine andere Arbeit wollte. Sie trennte sich aber nicht, da sie zum einen in ihn verliebt war, zum anderen aber auch fürchtete, alleine mangels deutscher Sprachkenntnisse nicht zurecht zu kommen.

Sie meldete sich aus Angst vor weiterer Gewalt beim Ordnungsamt, um sich als Prostituierte anzumelden.

Der Angeklagte besorgte derweil einen Platz in einem Bordell für sie und drohte mit Gewalt, solle sie den Behörden von ihm erzählen.

Die Frau erzählte aber den Behörden, dass der Angeklagte sie zur Prostitution zwingen wolle und kehrte nicht zu ihm zurück.

Das LG hatte den Angeklagten wegen versuchter schwerer Zwangsprostitution verurteilt. Der BGH widerspricht dem, da der Angeklagte noch nicht unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes der schweren Zwangsprostitution angesetzt habe. Der Senat erläutert mit Verweis auf weitere Rechtsprechung, dass auf die Vorstellung des*der Täter*in abzustellen und die Schwelle zum strafbaren Versuch erst überschritten sei, wenn der*die Täter*in nach seiner*ihrer Vorstellung bereits so viel getan habe, dass ohne weitere Zwischenschritte bzw. einen neuen Willensimpuls der Taterfolg eintritt.

Das Tatbestandsmerkmal ‚Aufnahme der Prostitution‘ bei der Zwangsprostitution bedeute nach der Rechtsprechung des BGH das entgeltliche Anbieten sexueller Dienstleistungen mit der Absicht, diese wiederholt mit wechselnden Freiern vorzunehmen und sich hierfür für die Freier wahrnehmbar bereit zu halten. Es benötige zur Abgrenzung von Vorbereitungshandlungen eines Bezuges zur unmittelbaren sexuellen Dienstleistung. Hierfür seien weder die Verhandlungen mit einem Bordellbetreiber noch die Anmeldung als Prostituierte ausreichend.

Es komme auch auf die Wertung an, wie weit das geschützte Rechtsgut aus Sicht des*der Täter*in bereits gefährdet sei.

Der Angeklagte habe gewusst, dass er die Frau noch zum Bordell hätte fahren müssen, also noch weitere Schritte erforderlich waren.

Auch eine Strafbarkeit wegen schweren Menschenhandels scheide aus. Der Angeklagte habe die unter 21-jährige Frau zwar mit Gewalt und durch Drohung mit einem empfindlichen Übel beherbergt und dies wohl auch in der Absicht, sie auszubeuten. Eine Ausbeutung liege auch vor, wenn der Prostituierten kein angemessener Teil ihrer Einnahmen verbleibt, so wie es der Angeklagte geplant habe. Es fehle aber am Merkmal der Gewerbsmäßigkeit. Hierfür hätte der Angeklagte vorgehabt haben müssen, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Vorliegend sah der Senat nur die Absicht der einmaligen Aufnahme der Prostitution. Die Absicht, wiederholt Taten des Menschenhandels zu begehen, setze voraus, dass der Angeklagte davon ausginge, die Frau wolle die Prostitution beenden und er müsse sie erneut zur Fortsetzung zwingen.

Hierzu sah der Senat keine ausreichenden Feststellungen des Gerichts und verweist zur weiteren Aufklärung an das LG zurück.

 

Entscheidung im Volltext:

bgh_01_06_2022 (PDF, 172 KB, nicht barrierefrei)

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