BGH, Urteil as of 11/30/2022
Aktenzeichen 6 StR 243/22

Key issues

Bemerkenswerte höchstrichterliche Revisionsentscheidung im Strafverfahren wegen Menschenhandels; Aufhebung eines Freispruchs; Senat rügt überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit; ausreichend sei ein vernünftiges, Zweifel ausschließendes Maß an Sicherheit; Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten erfordere nicht Annahmen zugunsten des Angeklagten, ohne entsprechende Anhaltspunkte

Summary

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hebt auf die Revision der Staatsanwaltschaft einen Freispruch eines wegen Menschenhandels angeklagten Mannes auf und verweist an das Landgericht (LG) zurück.

Dem Mann war von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen worden, die Nebenklägerin 2010 aus Rumänien nach Deutschland und durch Gewalt und Drohungen zur Prostitution gebracht zu haben. Ihre Einnahmen habe er ihr abgenommen. 2015 sei die Frau nach Rumänien geflohen, von dem Angeklagten aber durch Drohungen gegen ihre Familie zur Rückkehr und Fortsetzung der Prostitution gezwungen worden. Nach Beendigung des Verhältnisses 2018 soll der Angeklagte eine Ablösesumme, wiederum unter Todesdrohungen gegen die Frau und ihre Familie, verlangt haben.

Nach den Feststellungen des LG hatten der Mann und die Frau sich 2008 in Rumänien kennengelernt. 2009 war die Frau mit dem Angeklagten zunächst nach Griechenland gegangen und hatte dort in einem Massagesalon gearbeitet. 2010 gingen sie nach Amsterdam und von dort nach Deutschland, wo sie in mehreren Städten in Laufhäusern als Prostituierte arbeitete. Im Februar 2015 lernte die Frau einen anderen Mann kennen, zu dem sie auch zog. Danach arbeitete sie von April bis Mai 2015 ohne Einfluss des Angeklagten als Prostituierte, ging danach nach Rumänien zurück und versöhnte sich dort mit dem Angeklagten unter der Voraussetzung, dass sie nicht mehr in der Prostitution arbeiten werde. Sie arbeitete dort eine Zeit als Verkäuferin, später ging sie aus finanziellen Gründen doch wieder nach Deutschland und arbeitete als Prostituierte. Von dem Angeklagten hatte sie sich Anfang 2016 getrennt und arbeitete noch bis Ende 2016 in der Prostitution.

Das Landgericht hatte den Angeklagten von allen Vorwürfen freigesprochen, da es einen vom Angeklagten auf die Nebenklägerin ausgeübten Zwang zur Prostitution bzw. ihre Ausbeutung weder durch die Aussagen der Zeug*innen noch andere Beweismittel wie Telefonüberwachung belegt sah.

Die Angaben der Frau befand das LG als zu pauschal, widersprüchlich und unbeständig. Das Gericht sah zwar Anhaltspunkte für eine von Gewalt geprägte Beziehung, in der hauptsächlich die Nebenklägerin für Einnahmen sorgte. Einen bestimmenden Einfluss des Angeklagten oder Zwang der Nebenklägerin in die Prostitution, sah das LG jedoch nicht bewiesen.

Insbesondere das Verhalten der Frau begründete für das Gericht Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben. So habe diese trotz Fluchtmöglichkeiten und Hilfestellung von Dritten aus eigenem Antrieb wieder in der Prostitution gearbeitet.

Weiter sah das LG ein mögliches Motiv der Nebenklägerin zur Falschbelastung des Angeklagten darin, sich vor ihren Angehörigen wegen der Prostitutionstätigkeit zu rechtfertigen.

Letztlich seien die Menschenhandelstaten auch teilweise verjährt.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hebt der BGH den Freispruch auf.

Der Senat bemängelt hierbei zwei Punkte in der Beweiswürdigung:

Zum einen habe das LG überzogene Anforderung an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt. So habe die Telefonüberwachung nach Ansicht des LG keine zwingende Aussage zur Täterschaft des Angeklagten ergeben, obwohl dieser in den Gesprächen unter anderem Rechenschaft von der Nebenklägerin wegen ihrer, in seinen Augen geringen, Einnahmen verlangt und ihr auch massive Gewalt androht.

Dass sich hieraus für das LG keine Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Angeklagten ergeben haben, hält der Senat für rechtsfehlerhaft. Die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung des Gerichts erfordere keine absolute Gewissheit, sondern es genüge, ein der Lebenserfahrung entsprechendes ausreichendes Maß an Sicherheit, das keine begründeten Zweifel aufkommen lasse.

Unter Verweis auf weitere BGH-Rechtsprechung stellt der Senat fest, das Beweisergebnis müsse weder unbedingt noch sicher sein.

Der Senat rügt dabei die Wertung der Telefonüberwachung durch das LG, das dadurch eine Rolle des Angeklagten als Zuhälter der Nebenklägerin nicht belegt sah, da nicht auszuschließen sei, dass dieser sich seinem Gesprächspartner gegenüber nur habe aufspielen wollen, wie die Übersetzerin nahegelegt habe.

Eine solche Wertung zugunsten des Angeklagten ohne hinreichende Anhaltspunkte sei auch durch den Grundsatz `Im Zweifel für den Angeklagten´ nicht zu begründen.

Auch hat das LG nach Ansicht des Senats die Aussagen eines Zeugen nicht hinreichend gewürdigt. Der Zeuge hatte ausgesagt, dass der Angeklagte ihm gegenüber mit massiver Gewalt gegen die Nebenklägerin gedroht habe, da er davon ausgegangen sei, die Nebenklägerin ginge weiter der Prostitution nach und der Zeuge erhalte die Einnahmen. Diese stünden aber ihm, dem Angeklagten zu, da die Nebenklägerin immer noch ihm gehöre. Obwohl es für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin wichtig gewesen sei, habe sich das LG mit diesen Aussagen des Zeugen nicht auseinandergesetzt. Ebenso fehle es an der erforderlichen Einbeziehung dieser Zeugenaussage in die Gesamtwürdigung.

Der Senat weist daher zur Neuentscheidung zurück mit dem Vermerk, dass das Gericht für den Fall, dass es nicht zu der Überzeugung kommt, der Angeklagte habe die Nebenklägerin zur Prostitution gezwungen, gründlicher prüfen müsse, ob für den Tatzeitraum vom 15.04.2010 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Nebenklägerin im Januar 2011 eine Strafbarkeit nach § 232 Abs. 1 S. 2 Strafgesetzbuch (StGB) infrage komme. Tathandlungen vor April 2010 seien zwar verjährt, da der Haftbefehl, der die Verjährungsfrist unterbrochen habe, erst im April 2020 erlassen wurde. Die Nebenklägerin habe aber angegeben, von dem Angeklagten nach Aufnahme der Prostitution im März 2010 gegen ihren Willen zur Fortsetzung der Prostitution gebracht worden zu sein. Danach sei aufgrund des Alters der Frau zu der Zeit unter 21 Jahren keine Verjährung gegeben und es käme auch nicht auf eine Zwangslage oder Nötigung an. Eine Strafbarkeit wegen Bringens zur Prostitution käme dann nach § 232 Abs. 1 S. 2 StGB aF in Betracht, wenn das Opfer die Prostitution aufgeben wollte aber von Täter oder Täterin durch Schaffung einer neuen Gelegenheit zur Fortsetzung bestimmt wird.

 

Entscheidung im Volltext:

bgh_30_11_2022 (PDF, 175 KB, nicht barrierefrei)

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