VG Berlin, Urteil as of 8/17/2022
Aktenzeichen 31 K 305/20 A

Key issues

Herausragende Entscheidung im Asylverfahren um Flüchtlingsanerkennung einer von Menschenhandel betroffenen Guineerin wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung; geschlechtsspezifische Verfolgungshandlungen indizieren betroffene Zielgruppe (auch gesamte weibliche Bevölkerung eines Landes) als asylrelevante soziale Gruppe; Ausführungen zur Situation der Frauen in Guinea, Zwangsprostitution, sexuelle Gewalt, Istanbul-Konvention

Summary

Das Verwaltungsgericht (VG) verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), einer Klägerin aus Guinea die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Frau hatte bei ihrer Anhörung erklärt, in Guinea mit ihrem Vater, einem Imam, und ihrer Stiefmutter zusammengelebt zu haben. Zu ihrem Vater habe sie ein gutes, zu ihrer Stiefmutter ein schlechtes Verhältnis gehabt. Ihr Vater sei eines Tages von Soldaten auf der Straße geschlagen worden, woran er gestorben sei. Nach seinem Tod sei sie durch die Stiefmutter misshandelt worden und diese habe sie gegen ihren Willen verheiraten wollen.
Eines Tages seien Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen, die sie, noch minderjährig, mitgenommen hätten. Sie sei jeden Tag vergewaltigt und geschlagen worden, bis einer der Männer sie in ein arabisches Land gebracht habe. Auch dort sei sie wieder täglich vergewaltigt worden, bis sie mit anderen jungen Mädchen nach Berlin geflohen sei. Dort angekommen habe sie festgestellt, schwanger zu sein, woraufhin eine Abtreibung vorgenommen worden sei.
Ihre damalige Vormundin hatte einen Antrag auf Flüchtlingszuerkennung für sie gestellt, auf den ihr lediglich subsidiärer Schutz zugesprochen wurden. Das BAMF hielt zwar ihre Angaben für glaubhaft und erkannte sie als Opfer von Menschenhandel an, sah aber in der Entführung, der sexuellen Gewalt und dem Menschenhandel keinen flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgrund und lehnte daher eine Flüchtlingsanerkennung ab. Die hypothetische Vermutung, ihr Vater habe mit Politik zu tun gehabt und sei deswegen getötet worden, lasse nicht zwangsläufig darauf schließen, dass auch der Klägerin diesbezüglich eine politische Überzeugung zugeschrieben würde.

Es läge auch keine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor.
Das gelte auch für die drohende Zwangsverheiratung durch ihre Stiefmutter.

Nur die Anknüpfung an das Geschlecht reiche nicht für die Annahme einer asylrelevanten bestimmten sozialen Gruppe. Dafür fehle es an einer deutlich abgegrenzten Identität der Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft.

Soweit die Klägerin sich auch auf eine im Falle der Zwangsverheiratung drohende Genitalverstümmelung berufen habe, fehle es für eine Flüchtlingsanerkennung an einer hinreichend konkreten Gefährdung.

 

Das VG sieht dies anders und spricht der Klägerin die Flüchtlingsanerkennung wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung zu. Ob die Klägerin schon zum Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes hinreichend konkret von einer Genitalverstümmelung bedroht gewesen sei, lasse sich mangels hinreichender Tatsachen zwar nicht feststellen, das Gericht ist aber überzeugt davon, dass die Frau Opfer sexueller Gewalt durch Militärangehörige geworden sei, von denen sie auch in die Zwangsprostitution verkauft worden sei. Dies habe sie zur Flucht nach Europa bewogen. Das Gericht führt aus, dass es den Angaben der Frau bei ihrer Anhörung vor dem BAMF folgt, auch wenn die Klägerin nicht in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erschienen sei und das Gericht sich so keinen persönlichen Eindruck habe machen können. Die Angaben der Frau deckten sich mit denen in einer psychologischen Stellungnahme, in der auch von einer Konfrontation der Klägerin mit den traumatischen Erlebnissen abgeraten wird. Im Übrigen habe auch das BAMF der Aussage der Frau geglaubt und ihr subsidiären Schutz zugesprochen.

Die Schilderungen der Frau sieht das Gericht außerdem durch Länderberichte zu Guinea und weitere Rechtsprechung bestätigt. Auch das Auswärtige Amt erwähne in seinem Länderbericht die zunehmende Zahl von Vergewaltigungen (insbesondere Minderjähriger) als besorgniserregend, ebenso wie den Handel von Frauen und Kindern zur sexuellen Ausbeutung.

Das Gericht hebt besonders hervor, dass im Falle des Menschen-/Frauenhandels die Betroffenen zum reinen Wirtschaftsobjekt degradiert würden und so eine gravierende, die Erheblichkeitsschwelle des § 3a Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) überschreitende Menschenrechtsverletzung vorläge.

Die Klägerin sei in Guinea von geschlechtsspezifischer Verfolgung betroffen. Sie gehöre der sozialen Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG der Frauen an. Das Gericht macht umfangreiche Ausführungen zu den Anforderungen an die Annahme einer solchen Gruppe. § 3b Abs. 1 Nr. 4, letzter Hs. AsylG stelle in diesem Zusammenhang klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpfe.

Die Bedeutung des letzten Halbsatzes des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG hält das VG in diesem Zusammenhang für noch nicht hinreichend geklärt. Die Rechtsprechung zu den verschiedenen Fallgestaltungen einer (möglichen) an das Geschlecht anknüpfenden Verfolgung sei uneinheitlich.

Das VG macht unter Verweis auf weitere Rechtsprechung umfangreiche Ausführungen zu seinen Erwägungen. So dürfe zwar die Regelung des § 3b Abs. 1 Nr. 4, letzter Hs. AsylG nicht überstrapaziert und bei jeder an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfenden Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG ohne weitere Prüfung das Vorliegen einer sozialen Gruppe bejaht werden. Zu prüfen sei immer auch der Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund. Das Gericht hebt aber hervor, dass die vom Gesetzgeber gewünschte Schutzwirkung der Regelung auch nicht durch zu restriktive Anwendung unterlaufen werden dürfe und bezieht sich dabei insbesondere auf die Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011).  Vor diesem Hintergrund sei die Regelung bei geschlechtsbezogenen Handlungen zum wirksamen Schutz der Rechte von Frauen, effektiv zur Geltung zu bringen. Zur Überzeugung des Gerichts sei daher bei geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen die Zielgruppe schon als soziale Gruppe i.S.d. § 3b AsylG indiziert. Nach dieser Ansicht könnten auch Frauen als solche, also die gesamte weibliche Bevölkerung eines Staates, eine soziale Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG sein.

Nach den Ausführungen des Gerichts ist dabei eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Im ersten Schritt sei der Verfolgungsgrund zu prüfen und im zweiten, ob die vorhandenen Erkenntnisse zu den Verhältnissen in dem Herkunftsland die Indikation bestätigen.

Für die Klägerin bedeute dies, dass der Verfolgungsgrund (soziale Gruppe der Frauen) durch die von der Klägerin erlittenen Verfolgungshandlungen, wie Vergewaltigung und Zwangsprostitution, indiziert sei, die sich typischerweise gegen Frauen richteten.

Das VG macht dann im zweiten Schritt aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnismittel umfangreiche Ausführungen zur Situation der Frauen in Guinea, die dort als minderwertig gälten und massiver Diskriminierung und insbesondere sexueller Gewalt wie Vergewaltigungen und Zwangsprostitution ausgesetzt seien. Das VG weist dabei auch auf die unzureichende Strafverfolgung und den diskriminierenden Umgang mit den Betroffenen hin.

All dies stütze die Indikation der Gruppenidentität.

Es läge ebenfalls der erforderliche Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und -grund vor.

Der Klägerin drohe auch weiterhin Verfolgung in ihrem Heimatland, der sie sich auch nicht durch Umzug in andere Landesteile entziehen könne.

 

Entscheidung im Volltext:

vg_berlin_17_08_2022 (PDF, 101 KB, nicht barrierefrei)

Supported by
Logo BMFSFJ
KOK is a member of

Contact

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky