Sozialgerichtsverfahren um die Übernahme von Dolmetscherkosten für Psychotherapie; Anspruch nach § 73 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII); umfangreiche Ausführungen zu Leistungen zur "Hilfe in sonstigen Lebenslagen".
Das Sozialgericht (SG) Hildesheim spricht der Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der Dolmetscherkosten für eine Psychotherapie gegen den Sozialhilfeträger zu.
Die Klägerin ist bosnische Staatsangehörige und bezieht Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Sie leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund ihrer Kriegserlebnisse. Eine in früheren Jahren ohne Dolmetscher durchgeführte Therapie blieb ohne Erfolg. 2010 bewilligte ihr die Krankenkasse eine Therapie. Die Klägerin nahm während der Behandlung eine Dolmetscherin in Anspruch. Die Übernahme der Kosten beantragte sie bei dem Sozialhilfeträger. Die Therapeutin hatte in einem Gutachten festgestellt, dass die Deutschkenntnisse der Klägerin für die erfolgreiche Durchführung einer Therapie nicht ausreichten. Dolmetschen sei notwendig, insbesondere um sprachlich-semantische Missverständnisse zu vermeiden.
Der Sozialhilfeträger hatte die Kostenübernahme abgelehnt. Zunächst sah er die Notwendigkeit einer Dolmetscherin zwar gegeben, hielt jedoch die Krankenkasse für zuständig. Später hielt er die Deutschkenntnisse der Klägerin für ausreichend.
Das Sozialgericht folgt jedoch dem Gutachten der Therapeutin. Das Gericht sieht einen Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Dolmetscherkosten aus § 73 Zwölftes Sozialgesetzbuch gegeben. Über diesen Paragrafen lassen sich Hilfen in besonderen Lebenslagen finanzieren. Hierzu macht das Gericht umfangreiche Ausführungen. Der Einsatz öffentlicher Mittel sei insbesondere gerechtfertigt, da ohne Dolmetscherin die von der Krankenkasse gewährte Therapie von der Klägerin nicht wirksam in Anspruch genommen werden könne und die Klägerin in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt würde.
Das Gericht führt unter Verweis auf weitere Rechtsprechung aus, dass ein Anspruch sich jedoch nicht, wie von der Klägerin angenommen, aus der Eingliederungshilfe für kranke Menschen nach § 53 ff Zwölftes Sozialgesetzbuch ergibt.
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