Entscheidung zum Zeitpunkt der Pflicht der Verzinsung eines im Adhäsionsverfahren ausgesprochenen Entschädigungsanspruches; Entschädigungsanspruch muss erst ab dem Zeitpunkt verzinst werden, in dem der Antrag in der Hauptverhandlung gestellt wurde.
Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im Adhäsionsverfahren wurde der Nebenklägerin ein Schmerzensgeld zugesprochen nebst Zinsen seit dem Zeitpunkt, zu dem sie den schriftlichen Antrag auf Entschädigung bei Gericht gestellt hat. Der Bundesgerichtshof hebt diese Entscheidung nur bezogen auf den Zeitpunkt der Verzinsung auf. Eine Verzinsungspflicht besteht nach Ausführungen des Gerichts nicht schon ab Eingang des schriftlichen Adhäsionsantrages, sondern erst ab der mündlichen Antragstellung in der Hauptverhandlung.