Glossary

The glossary is still under construction. Check back soon.

Kinderhandel

Der Begriff Kinderhandel wird meist verwendet, wenn es um Menschenhandel mit und Ausbeutung von Minderjährigen geht.

Als Betroffene von Kinderhandel/Handel mit und Ausbeutung von Kindern gilt nach dem Palermo Protokoll (Art. 3 c) jede Person unter achtzehn Jahren, die zum Zweck der Ausbeutung innerhalb oder außerhalb eines Landes angeworben, verschleppt, übergeben, beherbergt oder aufgenommen wird. Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) enthält zwar mit § 236 eine Regelung zu Kinderhandel, allerdings ist dort der Adoptionshandel erfasst.

Der im internationalen Kontext verwendete Begriff “child trafficking“ wird im deutschen eher mit dem Begriff Handel mit und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen belegt und meint damit explizit die Ausbeutung durch Menschenhandel und nicht den Adoptionshandel des Strafgesetzbuchs. Der Handel mit und die Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen ist mit in den §§ 232 ff zu Menschenhandel und Ausbeutung gefasst. Im Unterschied zu erwachsenen Betroffenen ist bei Personen unter 21 keine Anwendung von Zwangsmitteln notwendig, um die Straftatbestände zu Menschenhandel und Ausbeutung zu erfüllen.

Back
Zur Glossar Übersicht
Supported by
Logo BMFSFJ
KOK is a member of

Contact

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky