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Bedenk- und Stabilisierungsfrist

Wenn bei einer Person konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie möglicherweise Betroffene von Menschenhandel und/oder Ausbeutung ist, ist die Ausländerbehörde nach deutschem Recht dazu verpflichtet, nach § 59 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz eine Duldung von mind. drei Monaten zu erteilen (so genannte Bedenk- und Stabilisierungsfrist). Während dieser Frist sind die betroffenen Personen vor Ausweisung oder Abschiebung geschützt. Die Frist ist dazu gedacht, dass sie sich u.a. ihrer aktuellen Situation, sowie ihrer Rechte bewusst werden, spezialisierte Beratung in Anspruch nehmen und informieren können. Dies geschieht z.B. mit Hilfe von Fachberatungsstellen. Letztendlich dient die Frist auch dazu, sich für oder gegen Zeug*innenaussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden entscheiden zu können.

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