Übereinkommen der International Labour Organization (ILO)

ILO-Übereinkommen 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (1930)

Am 01.05.1932 in Kraft getreten. In Deutschland ratifiziert am 13.06 1956.

Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, Zwangs- oder Pflichtarbeit abzuschaffen und unter Strafe zu stellen. Darunter fällt jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.
 

ILO-Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit (1930)

Das Protokoll ist am 9. November 2016 in Kraft getreten. Am 11.04.2019 hat der deutsche Bundestag den Gesetzentwurf angenommen und damit die Ratifzierung des Protokolls eingeleitet.

Das Protokoll hat zum Ziel, Lücken in der Umsetzung der ILO-Übereinkommen 29 und 105 zu schließen und verpflichtet die Vertragsstaaten, u.a. wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Zwangsarbeit und zum Schutz der Opfer zu ergreifen sowie eine innerstaatliche Politik und einen Aktionsplan zur wirksamen und dauerhaften Beseitigung von Zwangs- oder Pflichtarbeit zu entwickeln. Staaten werden verpflichtet, Aufklärungsarbeit für von Zwangsarbeit und Ausbeutung gefährdete Personen, z.B. Wanderarbeiter*innen, zu leisten und Zugang für Betroffene von Zwangsarbeit zu Rechtsbehelfen zu gewährleisten.

 

ILO-Übereinkommen 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (1957)

Am 17.01.1959 in Kraft getreten. In Deutschland ratifiziert am 22.06.1959.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Zwangs- oder Pflichtarbeit zu beseitigen und nicht als Mittel politischen Zwanges oder politischer Erziehung, als Methode der Rekrutierung und Verwendung von Arbeitskräften für Zwecke der wirtschaftlichen Entwicklung, als Maßnahme der Arbeitsdisziplin, als Strafe für die Teilnahme an Streiks oder als Maßnahme rassischer, sozialer, nationaler oder religiöser Diskriminierung zu verwenden.

 

ILO-Übereinkommen 189 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte (2011)

Am 05.09.2013 in Kraft getreten. In Deutschland ratifiziert am 20.09.2013.

Ziel des Übereinkommens ist es, die Rechte der Hausangestellten zu stärken und sie wirksam vor allen Formen von Missbrauch, Belästigung und Gewalt zu schützen. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit zu achten, zu fördern und zu verwirklichen.

Die Vertragsstaaten müssen sicherstellen, dass Hausangestellte zu fairen Arbeitsbedingungen beschäftigt, ihre Privatsphäre geachtet und sie über ihre Beschäftigungsbedingungen informiert werden. Desweiteren sieht die Konvention Regelungen zu Mindestalter und -lohn, Arbeits- und Ruhezeiten sowie zu privaten Vermittlungsagenturen, Arbeitsaufsicht und Beschwerdemechanismen vor.