UN-Konventionen zu Menschenhandel

Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer (25.07.1951)

Die Konvention der UN betrachtet die Ausnutzung der Prostitution erstmals als Angelegenheit des internationalen Rechts und verurteilt sie gemeinsam mit Menschenhandel. Diese Konvention wurde aber Mitte der 90er Jahre als reformbedürftig erkannt, da eine Definition des Menschenhandels fehlt, in der Präambel eine moralische Wertung der Prostitution vorgenommen wird und schließlich nicht alle Formen des Handels mit Menschen erfasst sind.

Soll der Fokus auf einer wirksamen Bekämpfung des Menschenhandels liegen, so darf es nicht um die Beseitigung der Prostitution gehen, sondern um die Bekämpfung von Gewalt, Zwang und Ausbeutung von Menschen durch andere Personen.

 

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau - CEDAW (03.09.1981)

Die sog. Frauenrechtskonvention (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women - CEDAW) bietet eine aus Sicht des KOK geeignete Definition von Frauenhandel. CEDAW verpflichtet die Vertragsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zur Unterdrückung jeder Form des Frauenhandels und der Ausbeutung in der Prostitution von Frauen zu treffen. Es geht nicht darum, die Prostitution selbst zu bekämpfen.
Der KOK und weitere Nichtregierungsorganisationen überprüfen die Umsetzung der Frauenrechtskonvention regelmäßig in Schattenberichten mit umfangreichen Daten und Analysen zur Situation von Frauenhandel Betroffenen in Deutschland. Wichtige Kritikpunkte an der fehlenden Umsetzung von CEDAW sind benannt. Bei Interesse an den Schattenberichten wenden Sie sich bitte an den KOK.

 

Konvention zur Bekämpfung transnationaler Kriminalität und Zusatzprotokoll zur Bekämpfung des Handels mit Menschen (29.09.2003)

Im Jahr 2000 wurde bei der UN-Kommssion zur Verbrechensbekämpfung und Strafjustiz (Crime Commission) die Konvention zur Bekämpfung transnationaler Kriminalität und das sog. Palermo-Protokoll gezeichnet. In dieser bedeutenden Konvention wurde erstmals in einem völkerrechtlichen Vertrag eine detailiierte und international anerkannte Definition von Menschenhandel festgelegt. Jedoch enthält das Zusatzprotokoll vorwiegend Strafverfolgungsbestimmungen und zu wenige Regelungen zum Schutz von gehandelten Personen.

Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen wie der KOK haben sich vor der Verabschiedung des Zusatzprotokolls im Human Rights Caucus (HRC) zusammengeschlossen, um die Defintion zu Menschenhandel in intensiver Lobbyarbeit mitzugestalten und geeignete Regelungen zum Schutz der Opfer anzuregen. Leider fanden die Bemühungen der NGOs hinsichtlich der Stärkung der Rechte von Menschenhandel Betroffener im Sinne eines angemessenen Opferschutzes nicht ausreichend Berücksichtigung. 

Neben Deutschland haben fast alle europäischen Staaten diese Konvention ratifiziert, womit sie in nationales Recht umzusetzen ist. Demgemäß ist die Strafrechtsänderung zu Menschenhandel am 19.02.2005 in Kraft getreten. 

Weitere UN-Konventionen und internationale Übereinkommen

Zu Menschenhandel als Form der Sklaverei sind folgende UN-Konventionen oder Zusatzprotokolle bindend:

  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948
  • UN-Übereinkommen betreffend die Sklaverei, in Kraft getreten am 9.3.1927, abgeändert 23.10.1953
  • Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken, in Kraft getreten am 30.4.1957

Zum Schutz vor Zwangs- und Pflichtarbeit und dem Schutz für MigrantInnen sind folgende Konventionen bedeutend:

  • Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen vom 18.12.1990
  • ILO-Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte (2011)
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